Schreiben von Herbert Szlezak

An das  Oberlandesgericht Wien

Schmerlingplatz 11

1016 Wien

11R121/12p

Herbert Szlezak – Dr. ………….. 

Von mir ausgearbeiteter ao Revisionsrekurs gegen das Urteil des OLG Wien vom 27.3.2013  als integrierender Teil des von RA Dr. IRO ausgearbeiteten ao Revisionsrekurses

Wien 13.5.2013 

Ich erhebe die ao Revision gegen das Urteil des OLG Wien 11R121/12p

vom 27.3.2013  und begründe diese wie folgt:

Einleitende Bemerkungen:

Um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden  füge  ich meine Kommentare, die markiert ( Text grün unterlegt ) sind, zu den einzelnen Passagen des Urteils ein.

Fast alle von mir in diesem Verfahren als Beweismittel vorgelegten Dokumente wurden von meinem Rechtsanwalt Dr. ………..und vonseiten des Arbeits- und Sozialgerichts und dem LG für Zivilrechtssachen vollkommen ignoriert. Mein Rechtsanwalt Dr. …….. hat es auch unterlassen, den Inhalt dieser wesentlichen Dokumente den Zeugen vorzuhalten.

Deshalb erscheint es notwendig, in meiner vorliegenden ao. Revision bestimmte Passagen  der gegenständlichen Dokumente wörtlich zu zitieren.

Erst dadurch wird die Schlüssigkeit meines ao. Revision im Detail erkennbar.

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass diese Causa von allem Anfang an in einem größeren Gesamtzusammenhang zu sehen war und nach wie vor ist:

Es geht nicht um mein  – vielleicht als „widerspenstig „ zu bezeichnendes  Verhalten als Vertragslehrer-  sondern um eine skandalöse Problematik, die in unserem  Land absolut untragbar ist.

Organisierter sexueller  Kindesmissbrauch

und

dessen Vertuschung.

Um dies zu überblicken, erscheint es  mir nun – wie schon erwähnt –  notwendig, die wichtigsten Dokumente in meiner vorliegenden . ao. Revision wörtlich zu zitieren.

Erst dadurch wird die Schlüssigkeit meiner ao. Revision erkennbar.

Der von mir gewählte Aufbau des vorliegenden. ao. Revision mag ungewöhnlich sein. Er erleichtert aber das Verständnis der Problematik für die  Öffentlichkeit.

( Vgl.: Anlage  V:  Verzeichnis der Dokumente bzw. Medienberichte über Missbrauchsfälle )

In diesem Zusammenhang betone ich die Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit von Verfahren, da es um die Beseitigung grober gesellschaftlicher Missstände geht.

Es stellt sich für die Öffentlichkeit seit langer Zeit die Frage, wie es möglich war, dass jahrzehntelanger traditioneller Missbrauch in kirchlichen Schulen und Internaten aber auch in Landeskinderheimen und Behinderteneinrichtungen stattfinden konnte.  ohne dass die zuständigen Behörden nicht sofort eingeschritten sind.

Nachweislich haben wiederum seit Jahrzehnten Eltern, Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter und couragierte Bürger die zuständigen „  Behören „ informiert und  Anzeigen erstattet.

Sie kamen dadurch aber selbst unter Druck der Behörden. Sie wurden schikaniert, gemobbt, gekündigt, zT. besachwaltet, zt. zwangspsychiatriert, und existenziell bedroht.

Politik und Behörden haben offensichtlich  in diesem Bereich in ihrer Schutzfunktion der Bevölkerung gegenüber vollkommen versagt.

Bei der vorliegenden Causa wurden diese skandalösen Zustände aber vor „  Gericht „ behandelt.

Nun ist der OGH am Zug und ist gefordert,  seinen Beitrag zur Wiederherstellung von Recht und  Gerechtigkeit in unserem Land  zu leisten.

Der von mir mehrmals erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen führende ´Vertreter des Stadtschulrats für Wien darf keinesfalls isoliert betrachtet werden.

Der von mir behauptete Amtsmissbrauch betrifft vor allem die Vertuschung von sexuellem Missbrauch an mir anvertrauten Kinder durch führende Vertreter des Stadtschulrats für Wien wie dem ……….………… und diversen Direktoren von sonderpädagogischer Zentren, in denen die meisten Missbrauchsopfer aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten zwangsweise landen, 

Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs richtete sich nicht allein auf die Weisung des …………, samtliche Aktivitäten in bezug auf das Projekt einzustellen, sondern auf langjährigen Amtsmissbrauch der diesen sexuellen Missbrauch erst ermöglicht, begünstigt und letztendlich vertuscht hat.

Ich betone nochmals, dass dieses Projekt ein absolut notweniges Präventionsprojekt zur Verhütung von sexuellem Missbrauch durch die Steigerung des Selbstwertgefühls der potentiellen Opfer war.

Das war auch dem von mir beauftragten Rechtsanwalt Dr. ……….von allem Anfang an klar. Er kannte meine Position durch folgende im Akt aufliegenden Dokumente

Vorbereitender Schriftsatz

Aufgetragener  Schriftsatz

und einer großen Anzahl von angeführten Beweismitteln und Dokumenten.

Aus diesen Dokumenten, die wegen der besonderen Bedeutung – zt wörtlich in diese Berufung eingebaut wurden,  ist klar zu erkennen, dass ich mich  mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln für die mir anvertrauten Kinder einsetzte.

Es gab gegen meine Aktivitäten zur Aufklärung von sexuellem Missbrauch von Kindern  im Bereich der sonderpädagogischen Zentren vom ………..……….und dem ………….. ………  massiven Widerstand.

Dagegen habe ich mich aufgelehnt und habe zudem, wie aus den Akten zu entnehmen ist, ein Projekt initiiert, welches das Selbstwertgefühl der Kinder stärken sollte.

Wegen dieses Projekts, das zunächst mit Interesse und Wohlwollen betrachtet wurde,  kam es bekanntlich zu unterschiedlichen Auffassungen mit dem …………..  bzw. dem …………….. und mir.

Die „ Vorgeschichte „  war meinem Rechtsanwalt Dr. ………  zweifelsfrei bekannt. Er hat dies auch in seiner Vernehmung  ausdrücklich bestätigt.

Dies entsprechend den Regeln der ZPO darzustellen, entsprechende Zeugen zu nennen und diese konsequent zu befragen,   war aber die wesentliche Aufgabe meines Rechtsanwalts …………

Er hat sie nicht erfüllt.

Es kann – bei genauer Betrachtung der Fakten  kein Zweifel bestehen, dass mein Rechtsanwalt  Dr. ……….. seinen Verpflichtungen laut der RAO nicht nachgekommen ist.

In dem Verfahren vor dem ASG wurde vom Gericht und von meinem Rechtsanwalt bewusst vermieden, auf den wahren Grund und den offensichtlichen Amtsmissbrauch des …………………….. einzugehen.

Mein Rechtsanwalt Dr. ……….hätte vor und während der Verhandlungen die klar vorliegende und klar erkennbare Strategie in meiner Anfechtung der Kündigung  verfolgen müssen.

Er tat es nicht.

Nun  gebe ich – wie angekündigt – meine Kommentare  zu den einzelnen Passagen des Urteils des OLG Wien Urteil 11 R 121/12p vom 27.3.2013bekannt:

Urteil 11 R 121/12p

REPUBLIK ÖSTERREICH

Oberlandesgericht Wien

11 R 121/12p

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht

durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts

Dr. Hradil-Miheljak als Vorsitzende sowie die Richter des

Oberlandesgerichts Dr. Primus und MMMag. Frank in der

Rechtssache der klagenden Partei Herbert Szlezak, Lehrer,

1220 Wien, Schüttaustraße 8-39/19/7, vertreten durch Dr.

Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien (Verfahrenshelfer),

dieser vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin

in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. ………………….wegen EUR

74.030,04 s.A. und Feststellung (EUR 20.000) über die

Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts

für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April

2012, GZ 24 Cg 188/11k-17, in nichtöffentlicher Sitzung

beschlossen (I) und zu Recht erkannt (II):

I. Der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung

wird zurückgewiesen.

Kommentar H. Szlezak

Grundsätzliches

Ich weise zunächst darauf hin, dass zwischen der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April

2012, GZ 24 Cg 188/11k-17, und  dem Urteil des OLG Wien Urteil 11 R 121/12p

vom 27.3.2013 fast ein Jahr vergangen ist. Das OLG Wien hatte also jedenfalls ausreichend Zeit,  diesen brisanten Fall in allen Details zu überprüfen und laut den gesetzlichen Bestimmungen  ( ZPO ) und der einschlägigen Judikatur vorzugehen. .

Die Frist für die Einreichung einer ao. Revisionsrekurses beträgt aber nur vier Wochen.

Es stellt sich für mich die Frage,  warum das OLG Wien als Rechtsmittelinstanz in  dieser Zeit  nicht „ alle „  relevanten – zu diesem Fall passenden – Teile der Judikatur berücksichtigt hat. Ich komme später auf einzelne Urteile des OGH zurück, zitiere die wichtigsten Rechtssätze und stelle eine Verbindung zum vorliegenden Fall her.

Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass das OLG Wien in seinem Urteil 11 R 121/12p das Urteil des OGH 17 Ob 11/11h  heranzieht. Bei einer genauen Durchsicht dieses Falls wird deutlich, dass genau dieses Urteil dafür spricht,  dass mein vorliegender  ao  Revisionsrekurs  Berechtigung hat und – entsprechend der Rechtsprechung des OGH – erfolgreich sein müsste.

Ich appelliere an den OGH als wesentliche Säule des Rechtsstaats, sich der besonderen Verantwortung in diesem Fall bewusst zu werden. Alle in den bisherigen Verfahren aufgezeigten Fakten und rechtlichen Erwägungen sprechen zweifelfrei dafür, diese Causa an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit dieses Verfahren entsprechend den Verfahrensregeln der ZPO und entsprechend der Judikatur des OGH erfolgen kann.

Die zu fällende Entscheidung des OGH wird – wie einige andere clamorose Fälle – ein Paradebeispiel für die Funktionsfähigkeit der Justiz, insbesondere der Rechtsprechung sein.  Der OGH kann damit beweisen, dass er die letzte Hürde für Fehlentwicklungen m Bereich der Rechtsprechung ist um  das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wieder herzustellen.

Zur Entscheidung des OLG Wien, wonach der  Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung zurückgewiesen wird, ist zu sagen:

Laut § 480 Abs. 1  der ZPO  gilt:

·Anberaumung der Berufungsverhandlung.

§. 480.

(1) Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates oder wurde vom Berufungssenat die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung geeignet befunden, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache,für erforderlich hält; sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der offensichtlichen Komplexität dieser zu entscheidenden Rechtssache  wäre es nach  dem eindeutigen Gesetzestext notwendig gewesen, eine mündliche  Berufungsverhandlung vor dem OLG Wien anzusetzen, um dort  folgende Personen  als Zeugen vorzuladen.

( Ich betone, dass diese Zeugen bereits in der ersten Instanz genannt, aber nicht vernommen  wurden )

– Bürgermeister Dr.Michael Häupl

– Ehemalige Vizebürgermeisterin Grete Laska

– Ehemalige Landtagspräsidentin Professor Erika Stubenvoll

– Ehemalige Stadträtin FPÖ Wien Landau

– Clubobmann der FPÖ Wien Jahn Gudenus

– Präsident des Weißen Rings Dr. Udo Jesionek

– Ehemaliger Stadtschulratspräsident Dr. Kurz Scholz,

– Ehemalige Vizepräsident des Stadtschulrats Ing. Herbert Rudolf,

– Ehemalige Vizepräsidentin des Stadtschulrates Monika Mühlwert,

– Ehemaliger Landesschulinspektor Dr. Walter Weidinger,

– Ehemalige Leiterin der Rechtsabteilung des Stadtschulrates Frau HR Dr. Barbara Hopf,

–  Leiterin der Rechtsabteilung des Stadtschulrates Dr. Eva Maria Sand,

– Schulinspektor RR Richard Felsleitner,

– Schuldirektor Otto Ertlbauer,

– ehemalige Lehrerin Mag. Margit Finger,

– Oberamtsrat Frau Aichmann MA 11 Jugendamt

– Magister Köhler Jugendamt Leiter

– Direktor Rudolf Szlazik Heimleiter August Aichhorn Haus

– Primarius Dr. Berger

– Jugendanwältin Monika Pinterits

– Magister Peter Wanke Jugendanwaltschaft

– Alexander Dolezal (Exschüler)

– Sonja Binder (Lehrerin)

-Dr. Schmidt Jugendanwaltschaft Wien

Dabei wären diesen Zeugen zahlreiche von mir dem Gericht vorgelegten Dokumente vorzuhalten gewesen, die eindeutig den Amtsmissbrauch des …………….durch die rechtswidrigen Abmeldung von Schülern des August- Eichhorn Hauses, zum häuslichen Unterricht beweisen, Wodurch der …………… langjährigen organisierten sexuellen Missbrauch im Bereich des Stadtschulrates für Wien, erst ermöglicht, begünstigt und wenn nötig vertuscht hat.

Die angeführten Zeugen wären ebenfalls über die Begünstigung des organisierten sexuellen Missbrauchs und die offensichtlichen Vertuschungsmaßnahmen des ……………………. nach derAufdeckung des Missbrauchsskandals durch mich zu befragen gewesen.

Weiters wären diese Zeugen auch über das besondere Naheverhältnis des ……………….  zu den für den organisierten sexuellen  Missbrauch verantwortlichen Vorstandsmitgliedern  des Vereins für sozialpädagische – therapeutiche Betreuung  und dem Heimleiter  des August  Aichhorn Hauses …………..und dem Reinigungsunternehmer …………….. die selbst in dringendem Verdacht stehen,  den sexuellen Missbrauch nicht nur organisiert, sondern sogar selbst an diesem sexuellen Missbrauch laut Aussagen  von Zöglingen aktiv beteiligt waren, zu befragen gewesen.

Der Inhalt folgender Dokumente hätte den oa Zeugen vorgehalten werden müssen, um den tatsächlichen Amtsmissbrauch des ……………… zu beweisen.:

1. Anfrage des Kollegiumsmitglieds Vizepräsident Ing. Herbert Rudolph an den Herrn Amtsführenden Präsidenten Dr. Kurt Scholz betr. die Abmeldung von Schülern des SPZ 13, Hackinbger Kai 15 zum häuslichen Unterricht. Vom 31.10.2002

Auszug:

„ … Dem Vernehmen nach wurden die Schüler des SPZ 13, Hackinger Kai 15 immer wieder während des Schuljahres vom Unterricht abgemeldet, der Unterrichtserfolg nicht erbracht bzw nicht überprüft und die Einforderung des erfolgreichen Unterrichts von zuständigen ……………( ………. ) unterlassen.

Da dies einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gleich käme und das Verhalten der Schulbehörde bei dem sich abzeichnenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des behaupteten Missbrauchs von Jugendlichen des August Aichhorn Hauses erörtert werden wird, möge die Schulbehörde der Schulbehörde die Wahrnehmung der Verantwortung durch die Schule und die Schulaufsicht untersuchen, dokumentieren und die allenfalls sich daraus sich ergebenden Konsequenzen ziehen.“

2. Anfrage des Kollegiumsmitglieds Vizepräsidentin  Monika Mühlwert an die Frau Amtsführende Präsidentin Dr. Susanne Brandsteidl für die Sitzung der Sektion 1 am 6.11.2002 betr. Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.

Auszug:

… Ich nehme Bezug auf ein Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft von Wien an den Erzbischof von Wien Dr. Christoph Schönborn

Darin wird seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien tiefe Besorgnis darüber geäußert, dass Lehrer, die den Verdacht eines Missbrauchs bei den ihnen anvertrauten Kindern  und Jugendlichen  hegen und daher um Unterstützung ansuchen, Gefahr laufen, Ihren Job als Lehrer zu verlieren.

In dem konkreten Brief ging es um eine Religionslehrerin,  der vom Erzbischöflichen Amt für Unterricht und Erziehung die Lehrbefugnis entzogen wurde, obwohl sich in dem von ihr vorgebrachten Fall der Verdacht leider offenbar erhärtet hat.

Da auch dem Stadtschulrat für Wien ein ähnliches Verhalten wird, stellt die Gefertigte  gemäß  § 8 Abs 4 der Geschäftsordnung nachfolgende Anfrage:

3. Schreiben Dir. Otto Erttlbauer SPZ 13 an die Präsidentin des Stadtschulrates Brandsteidl bzgl. der Abmeldung zweier Schüler des August Aichhorn Heims beim Externistenreferat des SSR f. Wien zum häuslichen Unterricht durch den Schulinspektor Richard Felsleitner

( Antrag auf Verfahrenshilfe Beilage B 50  )

4. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führen Vertreter des Stadtschulrats für Wien  und anderer Behörden von Herbert Szlezak  vom….

.( Antrag auf Verfahrenshilfe ,,,  Beilage B 58 a )

5. Polizei Protokoll Zeugenvernehmung Herbert Szlezak betr. …………….Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen vom 22.3.2010

.

6. Landespolizeikommando Wien, Zeugeneinvernahme gegen unbekannte Täter: Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, St. Pölten 14.4.2010 Zeuge ……………..

7. Landeskriminalamt Wien, Zeugenvernehmung, betr. ……………, Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen.

( Antrag auf Verfahrenshilfe B 15a )

8. BMI, Büro für Interne Angelegenheiten, Zeugenvernehmung Herbert Szlezak, Wien am 16.6.2009  bzgl. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führen Vertreter des Stadtschulrats für Wien  und anderer Behörden vom….

( Antrag auf Verfahrenshilfe B 40a )

9. Dossier für den Bundeskanzler der Republik Österreich Werner Faymann zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an die zuständigen Strafbehören bzw. Dienstaufsichtsbehören.

Punkt 1: Strafanzeige bzw.  Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führende Vertreter des Stadtschulrats für Wien  und anderer Behörden vom….( 5 Seiten )

Punkt 17: Dienstpflichtverletzung des …………………….

Eingebracht Bundeskanzleramt 14.12.2009, eingelangt beim BMJ am 19.11.2009, eingelangt beim BM  für Unterricht, Kunst und Kultur am 9.11.2009, eingelangt in der Präsidentschaftskanzlei am 9.11.2009, eingelangt Magistratsdirektion der Stadt Wien am 5.10.2009, eingelangt im Bundeskriminalamt am 28.1.2010 )

( Antrag auf Verfahrenshilfe Beilage B 41 )

10. Schreiben der Kinder- und Jugendanwältin Monika Pinterits an die Staatsanwaltschaft Wien vom 13.12.2000

( Antrag auf Verfahrenshilfe Beilage B 41a )

11. Schreiben …………….  an ……………. betr.: Vorwürfe von Herrn Szlezak : Lehrer SPZ Hackinger Kai gegen ………….. – August Aichornhaus

( Antrag auf Verfahrenshilfe Beilage B 20 a  )

und weitere beim Verfahren eingebrachte Dokumente, die in der Lage sind den Amtsmissbrauch des Schulinspektors ……………… und die Begünstigung und in weiterer Folge die Vertuschung des organisierten sexuellen Missbrauchs durch den Schulinspektor …………….  zu beweisen.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Kommentar H. Szlezak

Es ist völlig unverständlich, wie das OLG Wien aufgrund der vorliegenden  Dokumenten zu einer solchen Entscheidung kommen kann.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Die klagende Partei hat die Berufungskosten selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Kommentar H. Szlezak

Zunächst weise ich auf den § 528 der ZPO hin:

§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Zu. „ … etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht…

Es ist klar zu erkennen, dass das OLG Wien in seinem Urteil 11 R 121/12p von der Rechtsprechung des OGH abweicht.

In diesem Zusammenhang verweise ich mit der gebotenen Deutlichkeit auf folgende Judikatur des OGH, die im vorliegenden Urteil des OLG Wien 11 R 121/12p

auf Seite 10 zitiert wurde:

Das Urteil des OGH  17 Ob 11/11h vom 9.8.2011

Der dazugehörende Rechtssatz lautet:

OGH

Rechtssatznummer

RS0127136

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Geschäftszahl

17Ob11/11h

Norm

ABGB §1295 IIf2; ABGB §13131 IIa

Rechtssatz

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Kommentar H. Szlezak

Es handelt sich bei diesem in der Judikatur genannten Fall eindeutig um einen, welcher der Causa H. Szlezak gegen RA …………….. sehr ähnlich ist. Es handelt es sich sozusagen um einen Parallelfall.

In diesem Fall hat die klagende Partei beim OGH  eine ao Revision gegen das Urteil des OLG Wien als Berufungsgericht eingebracht.

Der Spruch lautete:

Spruch

„ Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten. „

Es ist schon bemerkenswert, dass das OLG Wien in meinem Fall eine ordentliche Revision nicht zulässt und im Urteil bemerkenswerterweise auf das Urteil des OGH  17Ob11/11h, das meinem Fall gleich gelagert ist, hingewiesen wird, aus dem hervorgeht, dass – und aus welchen Gründen – die ao Revision des Klägers erfolgreich war.

In diesem Urteil des OGH wurde ua festgestellt:

„ … Es liege daher eine objektive Sorgfaltsverletzung des Beklagten im Sinne einer falschen bzw. unzureichenden Rechtsbelehrung vor. Für die Kausalität sei der Prozessverlauf hypothetisch nachzuvollziehen und zu fragen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten geendet hätte. Dabei sei darauf abzustellen, wie richtigerweise entschieden hätte werden müssen, wobei als Maßstab ein pflichtgemäß handelnder Richter heranzuziehen sei….“

Sehr ähnlich war die Sachlage im Fall Herbert Szlezak gegen …………….

Dr. ……………hat – wie sich aus den Prozessakten eindeutig ergibt – folgende Fehlleistungen zu verantworten:

Dr. ………… ist durch mich ausführlich über den Ablauf und die Hintergründe meiner Kündigung informiert worden. Ich habe ihn umfangreiches Beweismaterial in Form von Urkunden, Dokumenten, Polizeiprotokollen übergeben und mit ihm durchbesprochen. Diese auch in den Prozess eingebrachten Urkunden sind in der Lage,  den Beweis für den tatsächlichen Amtsmissbrauch des ……………….. zu erbringen.

Weiters übergab ich ihm zwei von mir selbst mit juristischer Unterstützung verfasste Schriftsätze, die bereits bei Gericht eingebracht waren . Der

„ Vorbereitende Schriftsatz „  befasste sich mit dem chronologischen Ablauf der Kündigung und führte Beweismittel und Zeugen an,  um diesen Sachverhalt zu klären. Wesentliche Beweismittel waren zwei DVDs. Eine davon war eine Aufnahme der bereits mit dem Künstler Wolfgang Frahmann durchgeführten und vom ehemaligen …………… genehmigte Aktion. Die Vorführung dieser DVD hätte beweisen können, dass die Kunstaktion harmlos und pädagogisch wertvoll war und den Schülern viel Spass gemacht hat. Es war eine Aktion wie sie in Wien regelmäßig und problemlos in vielen Schulen immer wieder durchgeführt wird. Es gab überhaupt keinen Anlass für die Schulbehörde in irgendwelche Ängste zu verfallen. Der ………………hatte im Gegensatz zu seiner Aussage damals überhaupt kein Problem mit der von mir organisierten Aktion. Auch von Seiten der Elternschaft gab es damals nur positive Reaktionen. Bei seiner Pensionierung erhielt der …………… von den Lehrern ein Fotoalbum als Geschenk in dem auch Bilder dieser Kunstveranstaltung abgebildet waren. Die zweite DVD war eine Aufzeichnung des von mir initiierten pädagogischen Zirkels,  an dem neben dem …………und der Personalvertreterin ……………… noch fünf andere Kollegen teilnahmen und der Künstler Wolfgang Frahmann gemeinsam mit mir das von uns geplante Projekt JPL zur Steigerung des Selbstwertgefühls der Schüler als Präventionsprojekt gegen sexuellen Missbrauch vorstellten.

Dr. ……………hat beide DVDs laut Protokoll seiner Aussage weder selbst angesehen,  noch dem Gericht vorgeführt,  obwohl diese Beweismittel in dem von mir verfassten und bei Gericht eingebrachten Schriftsatz eindeutig als wichtige Beweismittel angeführt waren,  um dem Gericht einen Einblick in den tatsächlichen Sachverhalt zu ermöglichen. Die Vorführung der DVD über den pädagogischen Zirkel hätte den Zeugen …………… unglaubwürdig gemacht und der falschen Zeugenaussage überführt. .Denn zu diesem Zeitpunkt war er dem Projekt gegenüber sichtbar positiv eingestellt:

Zitat:„Sie laufen bei mir offene Türen ein“

Weiters ist evident, dass der Inhalt dieser DVDs dadurch beim Verfahren im Arbeits- und Sozialgericht weder der Richterin noch den Schöffen bekannt war. Ich halte das für einen gravierende Pflichtverletzung meines Rechtsanwalts Dr. ……………...

Weiters habe ich Dr. …………… eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führende Vertreter des Stadtschulrats für Wien und anderer Wiener Behörden übergeben, die Dr. ……….  weder als Urkunde bei diesem Verfahren eingebracht, noch deren Inhalt den geladenen Zeugen vorgehalten hat. Diese Dienstaufsichtsbeschwerde befasst sich mit amtsmissbräuchlichen Verhalten diverser Amtsträger des Stadtschulrates für Wien und des ……………….. Dieses Schreiben zeigt auch auf,  dass von Seiten der sozialdemokratisch dominierten Wiener Schulaufsicht,  namentlich …………..und diverser Direktoren und sozialistischer Personalvertreter unzulässiger Druck und Schikanen gegen sogenannte  „Gesinnungsabweichler „ ausgeübt wurde und diese als rechtsradikal diffamiert wurden.

( Siehe Verfahrenshilfeantrag Beilage B 18a – e )

Der zweite sogenannte „ Aufgetragene Schriftsatz „ hat die wahren Hintergründe meiner Kündigung,  den jahrelangen  Amtsmissbrauch diverser führender Behördenvertreter des Staatschulrats für Wien im Zusammenhang mit der Begünstigung und in weiterer Folge der Vertuschung von organisierten sexuellen Kindesmissbrauchs im Bereich der Verantwortung des Stadtschulrats für Wien deutlich herausgearbeitet. In diesem Schriftsatz wurden zahlreiche Zeugen (über 40) genannt und Dokumente als Beweismittel angeführt, die geeignet waren,  den Beweis für tatsächlichen Amtsmissbrauch im Bereich des Staatschulrats für Wien im besonderen durch den ………….. zu erbringen.

Mein Rechtsanwalt Dr. ……………. hat es verabsäumt,  auf diese wesentlichen Zeugen zu bestehen.

Weiters ist Dr. ……….. seiner Warnpflicht nicht nachgekommen. Er hätte mich darauf hinweisen müssen, dass ein  Verzicht auf wesentliche Zeugen  negative Konsequenzen auf den Prozessausgang haben würde. Übrigens hatte ich nie vor, freiwillig auf Zeugen zu verzichten und wurde während des Prozesses förmlich überrumpelt.

Im besonderen weise ich auf die beiden Vizepräsidenten des Stadtschulrates Ingenieur Herbert Rudolf und Frau Monika Mühlwert hin, die im Rahmen ihrer Kontrollfunktion im Bereich  des Stadtschulrates für Wien schon damals durch ihre Anfragen auf den möglichen Amtsmissbrauch bzw. die gröblichen Dienstpflichtverletzungen des Schulinspektors ………….im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Abmeldung von Zöglingen des August Aichhorn Hauses zum häuslichen Unterrichts hingewiesen haben. Die Betroffenen waren in dieser Zeit Opfer von organisiertem sexuellen Missbrauch und wurden in ganz Wien auf Handybestellung von einer elitären Päderastenszene sexuell ausgebeutet,  bei Sexorgien gequält, als Arbeitssklaven benutzt und zu Drogentransporten missbraucht.

Dr. ………… hat es verabsäumt,  darauf zu bestehen, dass die beiden von mir verfassten Schriftsätze in der Verhandlung auch wirklich vorgelesen werden. Obwohl das Gerichtsprotokoll angibt, dass dies geschehen sein soll,  ist die tatsächliche Verlesung dieser Schriftsätze, die eindeutig auf den Amtsmissbrauch des ………….. eingehen,  nicht erfolgt. Dadurch sind den anwesenden Schöffen wesentliche verfahrensrelevante Informationen vorenthalten worden, was meiner Ansicht nach einen schweren Verfahrensmangel darstellt. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Weiters hat Dr. ………….trotz seiner juristischen Ausbildung wie übrigens auch die Richterin des Arbeits- und Sozialgerichtes und sämtliche anderen mit diesem Verfahren befassten Juristen nicht erkannt, dass meine Kündigung rechtsunwirksam ist, da es mein Dienstgeber – der Stadtschulrat für Wien –  verabsäumt hat,  im Kündigungsschreiben einen konkreten Kündigungsgrund geltend zu machen,  was einen groben Formalfehler darstellt. Das bloße Zitieren eines Gesetzestextes ist dazu nicht ausreichend. Erst in ihrer Klagsbeantwortung hat der Stadtschulrat für Wien versucht,  diverse Kündigungsgründe zu konstruieren, um die Kündigung nachträglich zu rechtfertigen. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Dr. ………….hat außerdem sich von Anfang an der Rechtsansicht der Richterin, dass meine Aufdeckung des organisierten sexuellen Missbrauchs in Wien, welcher der wahre Hintergrund meiner Kündigung war, irrelevant sei, gebeugt und keinerlei Versuche gestartet, auf die von mir in meinem Schriftsatz beantragten wesentlichen Zeugen zu bestehen. Auch hat er es verabsäumt, in Anbiederung an die Rechtsmeinung der Richterin, die tatsächlich geladenen Zeugen im Zusammenhang mit der amtsmissbräuchlichen Vertuschung des organisierten sexuellen Missbrauchs in Wien zu befragen. Ich selbst war zu diesem Zeitpunkt noch prozessual sehr unerfahren,  habe meinem Anwalt vertraut, fühlte mich entmündigt und wurde von dem Prozess einfach überrollt. Laut Protokoll hatte ich, da die Verhandlung nicht unterbrochen wurde,  in 2 – 3 Minuten auf über 40 wesentliche in meinem „ Aufgetragenen Schriftsatz „ ausdrücklich angeführten Zeugen, die in der Lage gewesen wären den Amtsmissbrauch des ………… durch ihre Zeugenaussage zu beweisen, verzichtet. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache des Verzichts und die Konsequenzen daraus für den Prozesserfolg meinem Anwalt Dr. ……………. bekannt war und er damit seine anwaltschaftlichen Kardinalpflichten

( Warn – Aufklärungs- Information- und Verhütungspflicht) gröblichst verletzt hat. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Dr. ………… hätte auf eine Verhandlungsunterbrechung bestehen müssen,  um mir die Folgen auf den Verzicht auf wesentliche Zeugen zu erläutern. Ich weise nochmals darauf hin, dass mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war, dass ich in diesem Moment auf wertvolle Zeugen verzichtet haben soll, was letztendlich auch zum Verlust des Prozesses geführt hat. Gerade mit den von mir angeblich verzichteten Zeugen wäre es mir möglich gewesen, den tatsächlichen Amtsmissbrauch zu beweisen. Ausserdem war es wie in meinem aufgetragenen Schriftsatz deutlich erkennbar ist, meine  Strategie, diesen Prozess so  zu nutzen,  dass die Öffentlichkeit auf untragbare Zustände im Zusammenhang mit organisierten sexuellen Missbrauch in Wiener Schulen und Kinderheimen hingeweisen wird.

Dies  aber  Jahre bevor der Bürgermeister der Stadt Wien Dr. Michael Häupl,  der nachweislich schon seit dem Jahr 2000 über diese skandalösen Zustände informiert war, in einer Pressekonferenz die Verantwortung für Tausende ( ! )  jahrzehntelang andauernde sexuelle Missbräuche in Wiener Schulen Kinderheimen und Internaten öffentlich eingestand,  sich bei den Opfern entschuldigte und Entschädigung versprach.

Die Aussagen meines Anwalts Dr. ………….., , dass er immer alles mit mir im vorhinein besprochen hat und immer nur entsprechend meinem ausdrücklichen Auftrag gehandelt hat, sowie dass es vor jeder Tagsatzung ausführliche Besprechungen gegeben hat,  ist eine glatte Lüge. Dies können meine Vertrauenspersonen Hofrat Diplomingenieur Dr. Erwin Szlezak und Frau Marianne Weisz,  die immer bei jeder Vorbesprechung mit mir dabei waren und auch als Zeugen beantragt waren,  bestätigen.

In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Im Nachhinein muss ich leider feststellen, dass der Beitrag meines Anwalts Dr. ………..  in diesem Prozess äußerst erbärmlich war, da er nach genauer Durchsicht der Verhandlungsprotokolle keine einzige Frage an Zeugen gestellt hat bzw. keine einzige Prozesshandlung gesetzt hat, die geeignet gewesen wäre,  meine Position zu stärken. Er hat in Wirklichkeit nur die Rolle eines gut bezahlten Statisten eingenommen, da ich ja auch sämtliche eingebrachten Schriftsätze selbst verfasst habe.

In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Meine Zustimmung zum Verzicht auf die Einvernahme der Zeugin Margit Putscher widerspricht keineswegs dieser Darstellung. Die Aussage dieser Frau,  der Mutter eines meiner Schüler, die erkrankt war, war durch die Aussage der Elternvertreterin Margit Komenov zum gleichen Beweisthema in meinem Sinn schon erfolgt und deshalb unerheblich geworden.

Auf diese Zeugin konnte ich problemlos verzichten.  Doch die gravierenden Folgen des Verzichts auf die anderen Zeugen war mir mangels klarer Beratung durch meinen Rechtsanwalt Dr. ……….. nicht bewusst. Ausserdem war mir auch nicht bewusst, dass der nächste Verhandlungstermin der letzte sein sollte. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Nach Einlangen des Urteils vom 12.3.2008  fand in der Kanzlei von Dr. ………… eine Besprechung statt,  bei der auch meine Berater und Vertrauenspersonen HR DI Dr. Erwin Szlezak und Marianne Weisz anwesend waren. Dort wurde Dr. …………beauftragt,  fristgerecht eine Berufung einzubringen. Es war für alle Beteiligten klar, dass in dieser Berufung der letztendlich tatsächliche Kündigungsgrund und zwar der Vorwurf des Amtsmissbrauches genau herauszuarbeiten war und zwar so wie er in meinem „Aufgetragenen  Schriftsatz „dargestellt ist. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Dr. ……….. hat die Berufung nicht fristgerecht verfasst und hat es auch verabsäumt, seinen Berufungsentwurf mit mir zu besprechen.

–     In weitere Folge versäumte er diese Berufungsfrist. Dr. ………… glaubte irrtümlich, dass das ASG Gerichtsferien hätte.  Dr. ………..meinte, dass es kein Problem gäbe, diesen Fehler zu beheben und er sofort einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen würde. Diesem Wiedereinsetzungsantrag legte er die von ihm verfasste Berufung bei – wiederum ohne Vorbesprechung mit mir.

– Weiter verpasste Dr. …………beinahe wieder die für die Wiedereinsetzung massgebliche Frist, weshalb ich ein Schreiben an das Gericht sandte, in welchem ich darauf hinwies, dass, soferne mein Rechtsanwalt wieder die Berufungsfrist bzw. die Frist für die Wiedereinsetzung   versäumen würde, ich ihm mein Vertretungsmandat entziehen würde.

– Dieses Schreiben liegt im Gerichtsakt. Die von Dr. ……….. angegebenen Gründe für die Fristversäumnis entsprechen nicht der Wahrheit und wurden deshalb vom Gericht nicht akzeptiert. Ich selbst hatte keinen Einfluss auf den tatsächlichen Inhalt der Berufung und ich habe diese Berufung  erst viel später erhalten. Dabei konnte ich erkennen, dass er auch in der Berufung den Amtsmissbrauch, wie auch im aufgetragenen  Schriftsatz deutlich herausgearbeitet wurde, nicht substantiiert hat. In einer vom OLG abgelehnten mündlichen Berufungsverhandlung wäre diese Tatsache hervorgekommen.

Zur verspätet eingebrachten Berufung von Dr. ………….:

Ich  verweise ich auf folgende Ausführungen im Urteil  des LG für Zivilrechtssachen in Wien 24 Cg 188/11k vom 11.4.2012  ( Seite 17 oben: )

Die beklagte Partei wendet hier lediglich ein, dass die Berufung auch bei

fristgerechter Ausführung erfolglos geblieben wäre. Sie macht damit geltend, dass der Schaden in jedem Fall, also auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Zur Klärung dieser Frage sind die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen, wobei die beklagte Partei die Beweislast dafür trifft, dass sich durch die Einbringung am Ergebnis nichts geändert hätte.“

Kommentar H. Szlezak:

Die Berufung wäre ggf. nur deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil Dr. …………es wieder verabsäumt hat, die Fakten des Amtsmissbrauchs durch den Schulinspektors Richard Felsleitner entsprechend herauszuarbeiten.

Dr. ………… trifft – dem Urteil folgend – die   Beweislast:

Dr. ………… hätte beweisen müssen, dass seine Berufung keinerlei Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Dazu ist anzumerken, dass diese von ihm allein, ohne Information an mich, inhaltlich schlecht und unvollständig ausgearbeitet ist. Er hat den – bei Beachtung aller Dokumente – klar erkennbaren Amtsmissbrauch des ……………wieder nicht herausgearbeitet.

Wenn also die Berufung keinen Erfolg gehabt  hätte, dann  nur wegen der von mir beschriebenen Fehlleistung von Dr. ………….

Nach Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gab es neuerlich eine Besprechung bei Dr. …………, wo dieser seinen Fehler eingestand und versprach, den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu übergeben, was er aber nicht tat. Deshalb trat ich selbst an die Haftpflicht heran und meldete den Schaden. Erst daraufhin bestätigte Dr. ………… der Versicherung seine Fehlleistung.

Die Haftpflichtversicherung verweigerte aber eine Schadenersatzleistung an mich und empfahl mir, den Rechtsanwalt zu klagen.

Ich halte es für eine groben offensichtlichen Verfahrensmangel, dass sich das OLG bei seinem Urteil in keinster Weise auf nur ein einziges Argument in der von mir selbst verfassten  Berufung, die integrierender  Bestandteil der von meiner Rechtsanwältin Dr. Iro verfassten Berufung war, eingegangen ist..

Ich habe bekanntlich darin auf Dokumente hingewiesen  und deren eindeutigen Inhalt wörtlich zitiert, die den tatsächlichen Amtsmissbrauch des ……………beweisen können. Das OLG hat entweder diesen Teil der Berufung gar nicht gelesen oder hartnäckig die Tatsachen ignoriert. Für mich ist diese Tatsache ein klarer und ganz offensichtlicher Verfahrensmangel.

Das OLG Wien hat unverständlicherweise auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, bei der zahlreiche offene Fragen zu klären gewesen wären.

Damit hat das OLG Wien  – entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – die Klärung dieser Fragen verhindert.

Ich gebe nochmaliger folgenden Hinweis auf die Rechtssprechung des OGH::

OGH

Rechtssatznummer

RS0127136

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Geschäftszahl

17Ob11/11h

Norm

ABGB §1295 IIf2; ABGB §13131 IIa

Rechtssatz

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Kommentar H. Szlezak:

Dieser Rechtssatz des OGH zeigt eindeutig, dass die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, das Regressgericht zu beantworten gehabt hätte. Ebenso hätte  das Regressgericht  auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden müssen.

Das OLG Wien hat diese nicht getan. Ich sehe dies als groben Verfahrensmangel an.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger war als Lehrer an einer Sondererziehungsschule

des Landes Wien (SPZ 13, Hackinger Kai 15)

beschäftigt. Der Stadtschulrat für Wien kündigte das dem

VBG unterliegende Dienstverhältnis mit Schreiben vom

19.6.2007 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Z 6 VBG zum

30.11.2007. Der Kläger begehrte beim Arbeits- und Sozialgericht

Wien (ASG Wien) zu 8 Cga 139/07d die Feststellung,

dass sein Dienstverhältnis zum Land Wien auch nach

Ablauf des Monats November 2007 aufrecht bestehe. In diesem

Verfahren wurde er vom Beklagten vertreten. Das Klagebegehren

wurde mit – rechtskräftigem – Urteil vom12.3.2008 abgewiesen. Nach Zustellung dieses Urteils an den Beklagten am 10.7.2008 brachte dieser am 12.9.2008

einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit einer Berufung

ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtskräftig

abgewiesen.

Kommentar H. Szlezak

Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf meine Äußerungen im „ Integrierenden Teil der von Dr. RA  Iro ausgearbeiteten Berufung ( Seite 4 und 5 ):

Auszüge:

Nach Einlangen des Urteils vom 12.3.2008fand in der Kanzlei von Dr…………. eine Besprechung statt,  bei der auch meine Berater und Vertrauenspersonen HR DI Dr. Erwin Szlezak und Marianne Weisz anwesend waren. Dort wurde Dr. ………… beauftragt,  fristgerecht eine Berufung einzubringen. Es war für alle Beteiligten klar, dass in dieser Berufung der letztendlich tatsächliche Kündigungsgrund und zwar der Vorwurf des Amtsmissbrauches genau herauszuarbeiten war und zwar so wie er in meinem „Aufgetragenen  Schriftsatz „dargestellt ist. Dr…………. hat die Berufung nicht fristgerecht verfasst und hat es auch verabsäumt, seinen Berufungsentwurf mit mir zu besprechen.

In weitere Folge versäumte er diese Berufungsfrist. Dr. …………. glaubte irrtümlich, dass das ASG Gerichtsferien hätte.

Dr. ………… meinte, dass es kein Problem gäbe, diesen Fehler zu beheben und er sofort einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen würde. Diesem Wiedereinsetzungsantrag legte er die von ihm verfasste Berufung bei – wiederum ohne Vorbesprechung mit mir.

Weiter verpasste er beinahe wieder die für die Wiedereinsetzung massgebliche Frist, weshalb ich ein Schreiben an das Gericht sandte, in welchem ich darauf hinwies, dass, soferne mein Rechtsanwalt wieder die Berufungsfrist bzw. die Frist für die Wiedereinsetzung   versäumen würde, ich ihm mein Vertretungsmandat entziehen würde.

Dieses Schreiben liegt im Gerichtsakt. Die von Dr. ………… angegebenen Gründe für die Fristversäumnis entsprechen nicht der Wahrheit und wurden deshalb vom Gericht nicht akzeptiert. Ich selbst hatte keinen Einfluß auf den tatsächlichen Inhalt der Berufung und habe selbige erst viel später erhalten. Dabei konnte ich erkennen, dass er auch in der Berufung den Amtsmissbrauch, wie auch im aufgetragenen  Schriftsatz ersichtlich)  „ nicht „  (Korrektur vom 13.5.2013 )  substanziiert hat..

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Schadenersatzzahlung

wegen mangelhafter Vertretung (Verdienstentgang:

EUR 59.249,05 für die Zeit vom 30.11.2007 bis 30.06.2011,

gegnerische Prozesskosten: EUR 10.080,99, an den Beklagten

bezahlte Honorare: EUR 4.700) sowie die Feststellung

dessen Haftung für künftige Schäden. Bei rechtzeitig

erhobener Berufung wäre das Urteil des ASG Wien abgeändert,

allenfalls aufgehoben worden und der Kläger hätte

im Vorprozess letztlich obsiegt. In diesem habe der

Beklagte in erster Instanz zu wenig herausgearbeitet,

dass es sich um eine reine Motivkündigung gehandelt habe.

Das wahre Motiv für die Kündigung sei der Einsatz des

Klägers für sexuell missbrauchte Heimkinder gewesen. Der

Kläger habe in diesem Zusammenhang dem Schulinspektor

Richard Felsleitner Amtsmissbrauch vorgeworfen. Dieser

Vorwurf, der vom ASG Wien als Kündigungsgrund herangezogen

worden sei, sei berechtigt gewesen. Darauf sei der

Beklagte aber im Vorprozess nicht eingegangen. Der Kläger

habe dem Beklagten Zeugen und Beweismittel genannt, die

dieser aber nicht beantragt habe. Die Aufnahme jener

Beweise hätte dazu geführt, dass die Kündigung als eine

Motivkündigung gewertet worden wäre, weil sich herausgestellt

hätte, dass es jahrelang zu massiven sexuellen

Übergriffen an Heimzöglingen gekommen sei. Der Beklagte

habe es auch verabsäumt, Beweisanträge zur Vorlage einer

DVD über eine vom Kläger geplante und ihm mit Weisung

untersagte Kunstaktion zu stellen. Dadurch hätte bewiesen

werden können, dass der Schuldirektor dem Projekt

ursprünglich positiv gegenübergestanden sei, seine Meinung

aber durch den Einfluss des Schulinspektors geändert

habe.

Kommentar H. Slezak:

Ich betone nochmals, dass diese DVD beweisen hätte können, dass der Zeuge …………….. unglaubwürdig ist und falsche Zeugenaussagen gemacht  hat.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Der Kläger habe dem Beklagten auch Unterlagen über

seine politische Tätigkeit als Kandidat der AUF übergeben,

deren Tätigkeit vom sozialistischen Schulinspektor,

vom sozialistischen Schuldirektor und den sozialistischen

Personalvertretern zu verhindern versucht worden sei.

Kommentar H. Slezak:

Ich weise nochmals auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde im „ Integrierenden Teil der von Dr. RA  Iro ausgearbeiteten Berufung ( Seite 4 und 5 ) hin:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führende Vertreter des

Stadtschulrats für Wien und anderer Wiener Behörden

( Seite 6 bis 11 )

Auszüge:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen führende Vertreter des

Stadtschulrats für Wien und anderer Wiener Behörden

wegen Missbrauchs ihrer Amtsstellung zu parteipolitischen Zwecken und

wegen Nichterfüllung ihrer Schutzpflicht gegenüber denen ihnen anvertrauten Minderjährigen,

obwohl Gefahr in Verzug ist, dass ihnen bekannte Opfer von Missbrauch in Zukunft Amok laufen

werden

Es werden von den zuständigen Behörden keinerlei Maßnahmen gesetzt, um die schon seit

Generationen herrschende Spirale der Gewalt zu unterbrechen, obwohl die Fakten dazu den

Verantwortungsträgern bekannt sind

Der Schutz des guten Rufes verschiedener Erziehungs- und Bildungseinrichtungen wird höher

angesiedelt als der Schutz von Personen und der Gesellschaft

„Freunderlwirtschaft“ schützt Straftäter vor Verfolgung und führt so zu weiteren Straftaten

Sachverhaltsdarstellung.

Bereits während meiner Studienzeit auf der Pädagogischen Akademie des Bundes Wien war ich

verwundert über die offensichtlich fachliche Inkompetenz vieler Professoren. Ich fand heraus, dass

diese Ihre Position nicht Ihrem Engagement und Ihren Fähigkeiten, sondern vor allem politischer

Protektion zu verdanken hatten. Diese Herrschaften schoben vor allem eine „ruhige Kugel“ und

beschränkten sich auf die Erzeugung „heißer Luft“ und von viel Papier. Auf die Vermittlung von

Erfahrung und Fähigkeiten wartete man allerdings vergeblich. In diesem Zusammenhang lichtete ich

damals eine Beschwerde und Sachverhaltsdarstellung an die Direktion der Pädagogische Akademie

und ans Unterrichtsministerium.

Als ich dann im SPZ Hadersdorf meinen Schuldienst antrat, war ich schockiert über das herrschende

Chaos und die regierende Gewalt unter den Schülern. Hyperaktive, aggressive und vielfach kriminelle

Schüler konnten dort kaum unter Kontrolle gehalten werden. Die Lehrer, von Amts wegen mit

keinerlei Handhabe gegen die entfesselten Aggressionen der Schüler ausgestattet, waren machtlos und

ständig selbst „mit einem Fuß im Kriminal“, weil sie um sich selbst und andere Schüler zu schützen,

öfters handgreiflich werden mussten. Um diesen untragbaren Zuständen zu entkommen, ließ ich mich

nach zwei Jahren an den Hackinger Kai, ein anderes Sonderpädagogisches Zentrum, versetzen. Dort

war die Situation anfangs besser. Das Aufbegehren der Schüler wurde dort mit allen zur Gebote

stehenden Mitteln bereits im Keim erstickt und die Schüler mit Hilfe von psychischem und wenn

nötig physischem Druck niedergehalten.

Der Direktor und sowie vor allem der sozialistische Gewerkschafter und Personalvertreter vor Ort

gingen den Kollegen dabei mit Ihrem Beispiel voran. Von einem pädagogischen Konzept, diese

schwerwiegenden Probleme zu lösen, habe ich in meiner 15 jährigen Tätigkeit leider nichts bemerkt.

Jede Klasse war auf sich selbst gestellt und hat nach bestem Wissen und Gewissen und eigenem

Gutdünken vor sich „hingewurschtelt“. Es war dort fast jedem klar, dass allein mit dem

Erziehungsmitteln Lob und Tadel die Schüler nicht im Zaum gehalten werden konnten. Die Arbeit

war in jeder Hinsicht unbefriedigend, da 80 % unserer Schüler am Strich, in der Drogenszene und

letztendlich im Gefängnis landeten.

Nach Außen hin waren der Inspektor, die Direktoren und Personalvertreter jedoch bemüht das Bild

einer heilen Welt „vorzugaukeln“, was in keiner Weise der Realität entsprach. In dieser Situation war

ich nahezu genötigt, im Eigeninteresse politisch bzw. personalvertretungsmäßig aktiv zu werden.

Ich wollte der Realitätsverweigerung des Stadtschulrats ein Ende setzen. Die wahren Zustände und

Probleme  sollten aufgezeigt und Lösungen diskutiert und gefunden werden.

Deshalb kandidierte ich bei den Personalvertretungswahlen als Unabhängiger auf der Liste der

Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher. Ich war Spitzenkandidat im 13. und später im

18. Inspektionsbezirk. Dies wurde mir durch die Unterstützungserklärung durch 7 Kollegen von

meiner Schule ermöglicht. Es war das erste Mal, dass die Liste AUF im Bereich des Stadtschulrats für

Wien kandidierte. Leider war von einer demokratischen Gesinnung im Bereich des Stadtschulrats für

Wien wenig zu bemerken. Obwohl dort die sogenannten Sozialdemokraten den Ton angeben.

Dem sozialistischen Schulinspektor, den sozialistischen Direktoren, den sozialistischen

Personalvertretern und den Personalvertretern der anderen Fraktionen, die sich mit diesen arrangiert hatten, war die Kandidatur der AUF in „ihrem Revier“ von Anfang an ein Dorn im Auge. Ich musste zur Kenntnis nehmen, dass die Schule total politisiert ist und mit Menschen anderer Gesinnung nicht zimperlich umgegangen wird. Dass junge Lehrer sanft genötigt werden, bei Ihrer Anstellung wenn schon nicht der Partei, doch wenigstens der Gewerkschaft beizutreten, ist schon ein alter Hut.

Dass die Gewerkschaftsfunktionäre und etablierten Personalvertreter auch wirklich die Interessen der Lehrerschaft vertreten ein frommer Wunsch.

Die meisten Personalvertreter agieren wie Politkommissare und handeln Hand in Hand mit dem

Dienstgeber und sind hauptsächlich damit beschäftigt Ihre eigenen Privilegien abzusichern und Ihre persönliche Karriere zu forcieren. Viele von ihnen werden zwar widerrechtlich doch mit Wohlwollen es Dienstgebers von ihrem Dienst für gewerkschaftliche Tätigkeiten freigestellt und sind an Ihrem Arbeitsplatz nur selten anzutreffen, kassieren aber trotzdem 6 1/2 Mehrdienstleistungen für ausserdienstliche Vereinsarbeit, während für alle anderen Überstunden gestrichen sind.

Bei angenehmen Fortbildungsveranstaltungen mit Urlaubscharakter, wie Lehrerschikursen oder

Sommersportwochen für Lehrer, sind sie jedoch immer problemlos auf der Teilnehmerliste, obwohl „Normalsterbliche“ häufig abgelehnt werden. Sie vergessen auch nicht, sich für jeden freiwerdenden Direktorenposten zu bewerben. Dass die Funktionäre der Gewerkschaften nicht immer den Interessen der Mitglieder und Arbeitnehmer dienen, ist seit dem Bawag-Skandal der breiten Öffentlichkeit bekannt. Die Gewerkschaft wurde durch das verspekulieren Ihres Streikfonds de facto entmachtet!

Zurück zu meiner Kandidatur. Um diese zu verhindern, wurde von Anfang an ein massiver Druck auf die mich, durch ihre Unterschrift unterstützenden Lehrer ausgeübt. Einer, der mich unterstützenden Lehrer Hans ………. wurde dadurch so eingeschüchtert, dass er mich bat seine Unterschrift zurückziehen zu dürfen. Ich tat ihm den Gefallen und legte eine neue Liste an. Ein anderer Kollege …………., der mich auch unterstützt hatte, wurde vom damaligen …………. in die Kanzlei befohlen und darüber belehrt wen er zu unterstützen bzw. zu wählen habe.

Übrigens hat selbiger später wegen Mobbings um Versetzung angesucht und ist auch in seiner neuen Schule, weil er der Direktorin sexuelle Übergriffe eines neuen Kollegen auf Schüler gemeldet hat, unter Druck des Schulinspektors gekommen. Ein anderer Kollege, …………., der mich auch unterstützt hatte, wurde vom Dienstgeber mit Versetzungen schikaniert. Es gab auch einen Versetzungsversuch beim Kollegen …………., der mich ebenfalls mit seiner Unterschrift unterstützt hatte und Anzeige gegen Missstände erstattet hatte.

Auch eine Religionslehrerin und Psychotherapeutin Frau …………, die es gewagt hatte auf untragbare Zustände in verschiedenen Schulen hinzuweisen, kam massiv unter Druck. Ihr wurden von Seiten der Schulaufsicht Wahrnehmungsstörungen konstatiert, die Lehrbefugnis entzogen und nahe gelegt zu kündigen.

Wer offen seine Meinung artikuliert, Missstände anprangert oder politisch anderer Meinung ist, fällt in Ungnade und hat er mit dienstlichen Schikanen zu rechnen. Deshalb huldigen die meisten Lehrer dem vorauseilenden Gehorsam.

Trotz dieser Einschüchterungsversuche durch Inspektor, Direktor, Personalvertreter und sozialistische Gewerkschafter gelang es Ihnen nicht meine Kandidatur zu verhindern. Ich schrieb damals auch einen Beschwerdebrief an den Leiter der Wahlkommission. Die etablierten Personalvertreter und Gewerkschafter zeigten die Art Ihrer demokratischen Gesinnung auch dadurch, dass sie das von uns an die einzelnen Schulen geschickte Wahlinformationsmatelial vorsorglich in den Papierkörben entsorgten und seine Verteilung dadurch verhinderten.

Die Schule Hackinger Kai wurde seitens des ………….. und der sozialistischen

Personalvertretung als „Braune Schule“ und die wahlwerbende Gruppe AUF als rechtsradikal

diffamiert. Bei einer Konferenz 2007 wurde mir deshalb von der Personalvertreterin ……….. vorgeworfen für den Ruf des Hackringer Kais als „Braune Schule“ verantwortlich zu sein.

Dass wir in einem demokratischen Staat leben, dessen Grundlage die Glaubens- und

Gewissensfreiheit seiner Bürger ist, ist im Bereich des Staatschulrats für Wien nicht zu bemerken.

Man fühlt sich eher wie in einer gleich geschalteten Volksdemokratie sozialistischer Prägung mit

totalitärem Anspruch.

Obwohl ich kein Mandat als Personalvertreter erhielt, agierte ich immer wieder gegen offensichtliche

Missstände, die mir im Bereich des Stadtschulrats für Wien bekannt wurden. Dabei hatte icb auch

mehrmals verbale Auseinandersetzungen (ich wagte es, sie auf Rechtswidrigkeiten im Schulbereich

hinzuweisen)Mit HR ………. als Leiterin der …………. Nach einer Aussage des

sozialistischen Gewerkschafters und Personalvertreters …………. „hüpft“ die Sand, wenn sie

meinen Namen hört.

In den Sonderpädago,gischen Zentren geht es drunter und drüber“. Obwohl alle Klassen mit 2Lehrern besetzt sind (Teamteaching) und viele Klassen nur aus 3 oder 4 Kindern bestehen sind diese oft kaum unter Kontrolle zu halten.

Die meisten der Kinder haben schwere Gewalt und Missbrauchserfahrungen gemacht und rebellieren gegen alle Erwachsenen. Sexueller Missbrauch ist in vielen österreichischen Familien Tradition.

Unsere Kinder sind Freiwild und die Behörden schauen diesem Treiben untätig zu. Durch die Fälle „Flitzl, , Natascha und dem Schicksal des kleinen 2 jährigen Lukas, der zu Tode vergewaltigt wurde“ ist dies jetzt auch schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt. In vielen Verdachtsfällen. die gemeldet werden, spielt auch das Jugendamt eine fragwürdigeRolle.

Dass es auch Staatsanwälte gibt, die an sexuellen Kontakten mit minderjährigen interessiert

sind, hat der „Falter“ mithilfe von Telefonprotokollen aufgedeckt.

Weniger bekannt ist, dass es in Wien auch organisierten sexuellen Missbrauch gibt und immer gab.

Mit  Vorliebe werden behinderte Kinder oder Heimkinder ohne sozialen Rückhalt einer elitären

Päderastenszene zugeführt. Genau diese Klientel wird in den Sonderpädagogischen Zentren beschult.

Seitdem mir dies bekannt ist, wundern mich die Verhaltensauffälligkeiten und das vorhandene

Aggressionspotential nicht mehr.

Im Bedarfsfall werden sexuelle Übergriffe und organisierter sexueller Missbrauch von diversen

Beamten vertuscht. Die Kinder, die mutig genug sind auszusagen, werden mittels psychiatrischer

Gutachten (die Fragwürdigkeit und Willkür vieler psychiatrischer Gutachten ist seit dem Fall „Prof…………“ der Öffentlichkeit bekannt) unglaubwürdig gemacht und die Eltern und die anzeigenden Lehrer, die  diese Vorfälle aufklären und abstellen wollen, werden existenziell unter Druck gesetzt.

Beispiele:

Organisierter sexueller Missbrauch bei ………………… 1995 – bis heute

unaufgeklärt!! !

Obwohl man die heute bereits Erwachsenen Opfer nur noch einmal befragen müsste.

Organisierter sexueller Missbrauch an Kinden des August Eichhom Hauses, der offensichtlich von

den Behörden vertuscht wurde, um einen politischen Skandal zu verhindern

Die damaligen Opfer sind Zeitbomben, die jederzeit detonieren können.

Beispielfälle:

…………… (Niederstreckung eines Taxilenkers mit 21 Messerstichen)

………….. (Vergewaltigung mit Todesfolge an einem 6-Jährigen)

Hierbei handelt es sich um Ex-Zöglinge des August Aichhorn Hauses, die bereits rechtskräftig verurteilt sind.

Weitere Zeitbomben sind auf den Straßen Wiens unterwegs, sofern sie sich nicht durch

einen „goldenen Schuss“ selbst aus dem Verkehr ziehen.

In diesem Bereich ist Gefahr in Verzug und es ist nötig die Opfer zu identifizieren und zu therapieren.

Die Behörde vernachlässigt Ihre Schutzpflicht der Bevölkerung gegenüber.

Auch die Vorfälle im SES Maygasse sind aufklärungsbedürftig.

Die meisten solcher Vorfälle werden oft bereits im Vorfeld von Polizei und Staatsanwaltschaft

abgewürgt. Falls es einmal doch zu einem Prozess kommt, werden die oft einschlägig bekannten

Täter, trotzdem im Zweifel freigesprochen. In Wien ist wurden sogar schon geständige

Kinderschänder freigesprochen. Offensichtlich existiert tatsächlich Amtsmissbrauch in Justiz und

Innenministerium. (Dass der Direktor, SPÖ Bezirksrat und „Oberkinderfreund “ – ……….der

Hauptschule ………… wegen sexuellem Missbrauchs verurteilt wurde, war offensichtlich ein

Lapsus des pädophilen Netzwerkes in Wien. Übrigens kam er mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten davon und schreibt jetzt wieder unter geändertem Namen fröhlich Schulbücher. )

Die Aggressionen missbrauchter Kinder sind mit dem Erziehungsmittel Lob und Tadel kaum zu

halten. Deshalb kommt es immer wieder zu Übergriffen von Schülern auf Lehrer und umgekehrt.

Viele Lehrer haben deshalb Angst vor den Schülern. Regelmäßig werden Lehrer von Schülern

geschlagen und derzeit liegt sogar ein Schuldirektor deswegen im Spital. Deshalb ist es auch nicht

verwunderlich, dass manche zurückschlagen, weil sie sich nicht alles gefallen lassen wollen.

Dabei sind die Lehrer auf das Wohlwollen des Dienstgebers und der Personalvertretung angewiesen.

Die einzelnen Lehrer sind daher bemüht, sich bei Dienstgeber und Personalvertreter „lieb Kind zu

machen“ in Angst um Ihre Anstellung.

Das Sondererziehungsschulsystem ist schon von seinem pädagogischen Ansatz her kontraproduktiv.

Es leuchtet jedem Hausverstand ein, dass das Konzentrieren aller aggressiven Kinder von Wien auf wenige Sonderpädagogische Zentren das Aggressionspotential vor Ort nur potenzieren kann. Die Kinder, die privat unter massiven Druck stehen und daher eigentlich Freiräume und Entspannung bräuchten, werden durch zwei „ständige Bewacher“ in Kleinklassen nur noch mehr unter Druck gesetzt. Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass sich Amokläufe, wie in Zöbern, wo eine Lehrerin von einem Schüler erschossen wurde, häufen werden. Auch die Amokläufe von Schülern in Erfurt, Finnland und den USA sind uns noch in Erinnerung.

Das in Wien praktizierte pädagogische Konzept heißt de facto (obwohl es in der Öffentlichkeit anders dargestellt wird) nieder halten, durch Medikamente ruhig stellen und den Schein wahren.

Es ist höchste Zeit, dass in diesem Bereich neue Konzepte entwickelt werden.

Von mir in meiner Funktion als Kandidat der AUF mit Unterstützung des Vizepräsidenten des

Stadtschulrats Ing. Herbert Rudolf und der Vizepräsidentin Monika Mühlwert aufgezeigte

Missstände:

1. Chaos und untragbare Zustände (Gewaltorgien) in den Sonderpädagogischen Zentren

2. Organisierter sexueller Missbrauch in Schulen und Heimen

3. Personalvertreter agieren wie Politkommissare, werden ohne dienstliche Erfordernis vom

Dienstgeber widerrechtlich für Gewerkschaftstätigkeiten freigestellt und kommen deshalb Ihrer

Lehrverpflichtung kaum nach und verursachen hohe Supplierungskosten.

4. Missbrauch bei Fortbildungsveranstaltungen des Pädagogischen Institutes – massive

„Freunderlwirtschaft“ bei der Erstellung der Teilnehmerliste, die Teilnehmer sind verpflichtet einen Kostenbeitrag an einen dubiosen Verein der Freunde des Pädagogischen Instituts zu leisten.

Immer die gleichen Teilnehmer und Referenten! Teilnehmer, die zwar keine Lehrer sind, dafür aber mit dem Kursleiter verwandt!? (ein schulfremder Sohn, der auch gerne Schi fährt)

Es werden Amtsfunktionen politisch missbraucht, um durch die Verfassung und die

Staatsgrundgesetze garantierte Freiheiten einzuschränken um Staatsbürger und Staatsdiener zu

entmündigen.

Über politisierte Behörden und öffentliche Erziehungseinrichtungen untergraben Demokratie und

Rechtsstaatlichkeit und wären vom Verfassungsschutz zu neutralisieren, da diese Vorgänge die

Grundpfeiler unserer Republik in Frage stellen.

Indiesem Zusammenhang ist das Bildungs- und Erziehungsmonopol des Staates grundsätzlich zu

hinterfragen. Die zuständigen Beamten aller Behörden, die einen Eid auf die Republik geleistet

haben, sind dazu aufgerufen Ihre Schutzpflicht der Bevölkerung gegenüber zu erfüllen.

Die Göttin schütze Österreich, denn Gott vermochte es nicht!

Herbert Szlezak

Hauptschullehrer und Oberleutnant der Reserve

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Berufung

wäre bei fristgerechter Ausführung erfolglos gewesen.

Eine Schlechtvertretung liege nicht vor. Der

Beklagte habe sämtliche bezughabenden Beweise angeboten

und alle Beweisanträge immer im Einvernehmen mit dem Kläger

gestellt. Davor sei stets in Besprechungen mit dem

Kläger geklärt worden, welche Zeugen zu welchen Beweisthemen

geführt werden sollen.

Siehe Kommentar H. Szlezak im „ Integrierenden Teil der Von Dr. RA  Iro ausgearbeiteten Berufung

Kommentar H. Szlezak:

Auch dieses wichtigen Dokumente  wurden von meinem Rechtsanwalt Dr………… weder als  Beweismittel  vorgelegt, noch sein Inhalt für Fragen an die geladenen Zeugen benutzt.

Die beantragten Zeugen HR DI Dr. Erwin Szlezak und Marianne Weisz, die bei jedem Vorgespräch mit Dr. Kragora als meine Berater und Vertrauenspersonen anwesend waren, können bestätigen, dass es nicht vor jeder Verhandlung Besprechungen mit dem Kläger, sondern nur eine Besprechung .vor der ersten HV gegeben hat.

Bedauerlicherweise sind diese von mir genannten Zeugen nicht geladen worden, was meiner Meinung nach einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Weiters hätten sie  beweisen können, dass Dr………..  seiner Warnpflicht bezgl..des Verzichts auf massgebliche Zeugen ( Stadtschulratsvizepräsident Ing. Herbert Rudolf, Stadtschulratsvizepräsident Monika Mühlwert   Religionslehrerin Mag. Margarethe Finger )  und viel andere wichtige Zeugen nicht nachgekommen ist.

Sie  hätten auch  bezeugen können, dass es mein erklärter Wille war, dass sämtliche Zeugen in diesem Verfahren gehört werden sollten, soweit sie vom Gericht nicht ausdrücklich abgelehnt werden würden.

Es ist selbstverständlich, dass es in meinem ureigensten Interesse ist, dass alle von mir angeführte Zeugen gehört werden. Es gab keinen logisch nachvollziehbaren   Grund, nicht  alle genannten Zeugen zu laden.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das

Klagebegehren abgewiesen. Es traf die Feststellungen der

Seiten 3 bis 13 der Urteilsausfertigung, auf die zur Vermeidung

von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich kam

es zum Ergebnis, dass es im Anwendungsbereich des VBG

darauf ankomme, ob ein Kündigungsgrund vorliege.

Kommentar H. Szlezak

Es ist zusätzlich zu den bisher vorliegenden Prozessakten   mit der gebotenen Deutlichkeit klarzustellen, dass im Kündigungsschreiben vom 19.6.2007 nur auf den § 32 Abs 2 Z 1 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 BGBl. Nr.86 hingewiesen wird.

Dieser lautet:

·Kündigung

§ 32. (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

1.

seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

6.

ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

Kommentar H. Szlezak

Eine nähere Beschreibung der behaupteten Dienstpflichtverletzung ist in diesem Kündigungsschreiben des Stadtschulrats für Wien vom 19.6.2007 unterblieben. ( Anlage I )

Erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde vonseiten des Stadtschulrats für Wien versucht, diverse konstruierte Kündigungsgründe geltend zu machen.

Im Vorbereitenden Schriftsatz des Stadtschulrats für Wien  vom 8.8.2007  wird auf Seite 2 ua ausgeführt:

„ …Das Klagsbegehren besteht nicht zu Recht. Das Dienstverhältnis zum Kläger wurde begründet gem. § 32 Abs 2 Z 1 und 6 des VBG zum 31.11.2007 aufgekündigt. Das Verhalten des Klägers stellt eine gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten dar ( Ziffer 1 ) und ist überdies nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten ( Ziffer 6 )…“

Ich habe in meiner beruflichen Tätigkeit keinesfalls meine Dienstpflicht verletzt oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben nicht aufrechtzuerhalten.

Im Gegenteil:

Ich habe im Zuge meiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer zu meinem Entsetzen erkannt, dass in Wien ein pädokriminelles Netzwerk seit Jahren aktiv ist und Kinder aus Schulen, Landeskinderheimen und Internaten gequält , sexuell ausgebeutet und als Arbeitssklaven missbraucht.. 

Meine eigenen Schüler waren Opfer dieses Netzwerkes. Sie wurden vergewaltigt, bei Sexorgien sexuell ausgebeutet, per Handybestellung an eine Päderastenszene in ganz Wien ausgeliefert und als Arbeitssklaven und Drogenkuriere missbraucht.

Ich habe meine Vorgesetzten, den …………, den …………….., den ………………., die Leiterinnen der Rechtsabteilung des Stadtschulrats  Frau Dr. Hopf und Frau Mag Eva Maria Sand, sowie die Stadtschulratsvizepräsidenten Ing. Rudolph und Monika Mühlwert sowie den Stadtschulratspräsidenten Dr. Scholz, den Büroleiter der   Vizebürgermeisterin Herrn Prohaska und den Büroleiter des Bürgermeisters Herrn Kaltenböck und die Präsidentin des Wiener Landtags Frau Prof. Erika Stubenvoll über diese Vorgänge ausführlich informiert. Ich habe auch um einen dringenden Termin beim Wiener Bürgermeister Dr. Michael Häupl angesucht dieser wurde mir aber verweigert. Der Bürgermeister hat sich in diesem Fall als nicht zuständig erklärt. Ich habe aber seinem Büroleiter Kaltenböck ausführlichst über die untragbaren Missstände im Bereich der Gemeinde Wien informiert.

In weitere Folge informierte ich – ich betone noch „ vor „  meiner Kündigung-  , gemeinsam mit einigen Kollegen sämtliche zuständigen Behörden, wie Jugendamt, Jugendanwaltschaft, Kriminalpolizei, Bundeskriminalamt  Staatsanwaltschaft, Bundesministerium für Justiz bis hin zum Justizminister und Volksanwaltschaft,und die Vertreter sämtlicher politischer Parteien.

Diese oa Feststellungen sind in den Akten eindeutig nachvollziehbar, Viele dieser Personen wurden von mir als Zeugen genannt.

Ich war nicht nur ein engagierter Lehrer sondern habe mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln versucht, die zuständigen Amtsträger auf diese absolut untragbaren Missstände hinzuweisen,

Mir im Kündigungsschreiben vorzuwerfen, ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben , das geeignet gewesen war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben nicht aufrechtzuerhalten, ist gerade zu absurd.

Nach meiner Kündigung gründete ich den Verein „ Opferoffensive : Bewegung für Liebe und gegen Gewalt und Machmissbrauch- mit dem Schwerpunkt sexuelle Gewalt 

Als Vizepräsident und Sprecher dieses Vereins informiere ich seit Jahren die Bundesregierung, Abgeordnete aller Parlamentsparteien und die verantwortlichen Spitzenbeamten von Polizei und Justiz über die unverfrorenen Aktivitäten des Pädokriminellen Netzwerkes in Österreich. Das Problem liegt darin, dass viele dieser verantwortlichen Herrschaften in ihrer Kindheit in katholischen Internaten – sogenannte Eliteschulen –  selbst schwerst sexuell missbraucht wurden, .sich aber im Laufe der Zeit mit ihren Tätern solidarisiert haben und nun gemeinsam mit ihren eigenen Tätern ein pädokriminelles Netzwerk bilden und sich so gegenseitig vor Strafverfolgung schützen Auch viele Richter sind aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von einem kriminellen Rotlichtmilieu erpressbar. Aufdecker die dieser kriminellen Seilschaft, die sich mittlerweile in sämtlichen Behörden eingenistet hat auf die Spur kommen, kommen unter Druck werden schikaniert, gemobbt, gekündigt, besachwaltet, zwangspsychiatriert und existenziell bedroht. Der Chefermittler im sexuellem Missbrauchsfall Natascha Kambusch der bei seinen Ermittlungen  auf die Hintermänner dieses pädokriminellen Netzwerks gestoßen war wurde sogar ermordet.

Nur dadurch war es möglich, dass jahrzehntelanger organisierter sexueller Missbrauch in Schulen, Landeskinderheimen, Internaten und Behinderteneinrichtungen. von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt von Justiz und Polizei geduldet, von den Medien verschwiegen stattfinden konnte. Der ehemalige Präsident des obersten Gerichtshofs Dr. Johann Rzeszut hat in seinem Bericht an die Clubobleute aller im Parlament vertretenen Parteien im Zusammenhang mit der Entführung der Natascha Kampusch auf die Vertuschung der Tatsache der Existenz eines pädokriminellen Netzwerks in Österreich,  dessen Mitglied Wolfgang Priklopil war, auch durch führende Vertreter der Justiz und der Staatsanwaltschaft Wien hingewiesen.

Es war von vorneherein erkennbar, dass die   im „ Vorbereitenden Schriftsatz „ vom 8.8.2007  angeführten angeblichen Kündigungsgründe  keinesfalls haltbar waren.

Darauf bin ich – wie sich aus den Schriftsätzen im  Verfahren beim Arbeits-  und Sozialgericht klar ergibt – im Detail eingegangen. ( Aufgetragener Schriftsatz )

Meine Kündigung  wurde insbesondere von zwei Personen betrieben:

Nämlich:

Dem ………….

und

der Leiterin der ……………………

Sie sind meiner Meinung nach seit vielen Jahren Teil dieses Systems, welches den organisierten sexuellen Missbrauchs ermöglichen, begünstigen und wenn nötig amtsmissbräuchlich vertuscht.

Aus allen Akten und dem Verfahrensablauf lässt sich unschwer erkennen, dass diese Herrschaften alles versucht haben,  mich als unliebsamen Störenfried aus dem Schuldienst zu beseitigen.

Mittlerweile ist durch das Eingeständnis des Wiener Bürgermeisters und Präsidenten des Stadtschulrats für Wien Dr. Michael Häupl und des Kardinals Erzbischof Christof Schönborn erwiesen, dass in Österreich seit Jahrzehnten Kinder in Schulen, Kinderheimen und Internaten systematisch gequält und sexuell ausgebeutet wurden.

Es wurden mittlerweile tausende Personen als Opfer anerkannt und mit Millionen EURO finanziell entschädigt, was einem Schuldeingeständnis gleichkommt.

Die Mißbrauchstäter wurden aber bis zum heutigen Tag von den Behörden weder unschädlich gemacht, noch zur Verantwortung gezogen.

Ich stelle nochmals klar, dass ich bereits seit dem Jahre 2000 auf diese skandalösen Zustände hingewiesen habe – aber kaum Gehör fand. Es kann nicht sein was nicht sein darf !

Der ursprüngliche Kündigungsgrund, die angebliche Nichterfüllung der Weisung des ……………….. vom 28.3.2007

Zitat:

„.. Ich erteile Ihne die Weisung, ab sofort jegliche Tätigkeiten im Rahmen des Projektes „ JPL „ Redemption To Jeronymo PL: „ zu unterlassen und ausschließlich Ihre Aufgaben und Pflichten gem.  § 5 des VBG BGBl.Nr. 86/1948 als Lehrer des SES 13, Hackinger Kai 15 , zu erfüllen.

Sollten Sie dieser Weisung zuwiderhandeln, müssten dienstrechtliche Konsequenzen gezogen werden….“

Ich weise nochmals darauf hin, dass es sich bei diesem Projekt um ein Präventionsprojekt zur Verhinderung von sexuellem Missbrauch handelte.

Es  wurden mir also  vonseiten des ……………bei Nichterfüllung der Weisung dienstliche Konsequenzen angedroht.

Der Effekt dieser Weisung war für mich kontraproduktiv, da dadurch potentiellen Missbrauchstätern ihre Straftaten nach § 201 ff STGB erleichtert werden. Deshalb könnte die Weisung des …………… sogar als strafbar anzusehen sein, nicht nur wegen Amtsmissbrauch nach § 302 STGB, sondern auch wegen der Begünstigung  strafbarer Handlungen auch den Paragrafen 201 ff   STGB, wobei ……………….. eindeutig Garantenstellung nach § 2 STGB hat. Also verpflichtet wäre,  solche Verbrechen an Schülern in seinem Wirkungsbereich zu verhindern.

Denn nachdem ich erkennen musste, dass die zuständigen Behörden den Opfern des sexuellen Missbrauchs unter den Schülern des SPZ 13 ( aber auch der anderen sonderpädagogischen Zentren ) strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Schutz offensichtlich nicht in vollem Ausmaß gewähren wollten oder konnten, trachtete ich danach, wenigsten durch das Projekt JPL das Selbstbewußtsein  der Schüler so weit zu heben, dass sie den Tätern mehr Widerstand entgegenzusetzen in der Lage wären.

( Vgl meinen Ausführungen im „ Aufgetragenen Schriftsatz „ )

Ich habe bekanntlich – wie aus den Akten eindeutig hervorgeht – diese Weisung erfüllt.

Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber dem …………. ist offensichtlich berechtigt und beweisbar.

.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Bei (objektivem) Vorliegen eines Kündigungsgrundes aber sei

ein anderer Beweggrund (Motiv) im Hintergrund rechtlich

unbeachtlich.

Kommentar H. Szlezak

Mit dieser Feststellung stimme ich vollkommen überein.

Es gab aber tatsächlich – wie sich bei einer nüchternen Analyse der Verfahren zweifelsfrei ergibt-  keinen gerechtfertigten Kündigungsgrund.

Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber dem ……………….. war zweifellos berechtigt.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Der Beklagte habe daher keinen Beratungsfehler

dadurch begangen, dass er das Thema der wahren

Motive für die Kündigung des Klägers, sei es dessen Einsatz

zur Aufdeckung sexuellen Missbrauchs oder dessen

politische Personalvertretungstätigkeit, nicht weiter

„herausgearbeitet“ und auch keine Beweisanträge in diese

Richtung gestellt habe.

Kommentar H. Szlezak

Dr…………. hat als Anwalt bei diesem Verfahren vollständig versagt er ist für mich auch eine menschliche Enttäuschung –manchmal frage ich mich ob er nicht vielleicht sogar bewusst so gehandelt hat.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013  

Die Kündigung des Klägers sei im

Anlassprozess wegen dessen Äußerungen gegenüber dem

Bezirksschulinspektor und dem Schuldirektor als berechtigt

erkannt worden.

Die DVD über die Kunstaktion und den

pädagogischen Zirkel stehen damit nicht im Zusammenhang.

Es sei weder vorgebracht noch ausgesagt worden, in welcher

Form der Beklagte dartun hätte sollen, dass der vom

Kläger erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen den

Bezirksschulinspektor berechtigt gewesen sei.

„Niedere Motive“ bei Erteilung der Weisung und beim Ausspruch der

Kündigung begründen noch nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

Für das erstinstanzliche Beweisverfahren sei

daher kein Vertretungsfehler des Beklagten zu erkennen,

der Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis gehabt hätte.

Die Versäumung der Berufungsfrist durch den Beklagten sei

ein gar nicht bestrittener Fehler des Beklagten. Die

Beweislast dafür, dass sich auch bei rechtzeitiger Einbringung

der Berufung am Ergebnis nichts geändert hätte,

treffe den Beklagten.

Die Kündigung des Klägers sei im

Urteil des ASG Wien vom 12.3.2008 nur deswegen für

berechtigt erkannt worden, weil der Kläger sowohl den

Bezirksschulinspektor als auch den Schuldirektor unberechtigt

des Amtsmissbrauchs und letzteren überdies der

geistigen Wiederbetätigung und einer Gauleiter-Mentalität

bezichtigt habe.

In der Tatsachen- und Beweisrüge der

verspätet eingebrachten Berufung habe sich der Kläger nur

gegen die Feststellung gewendet, dass der Kläger den

Schuldirektor einer Gauleiter-Mentalität beschuldigt

habe.

Das ASG Wien habe diese Feststellung auf die Aussage

des Schuldirektors als Zeugen stützen können. Es

habe auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Kläger

nicht geleugneten Verwendung des Begriffs der „geistigen

Wiederbetätigung“ gesehen. Das Argument der Berufung,

die Angabe der Zeugin Pomajbik, nicht verstanden zu

haben, was der Kläger damit (mit „geistiger Wiederbetätigung“)

meine, wäre nicht erklärbar, wenn dieser gleichzeitig

den Begriff „Gauleiter-Mentalität“ verwendet

hätte, lasse sich dadurch auflösen, dass die Zeugin bloß

nicht verstanden habe, was diese nationalsozialistischen

Bezüge mit dem Verhalten des Schuldirektors zu tun haben.

Dass der Begriff „Gauleiter-Mentalität“ nicht im Protokoll

Beilage ./27 aufscheine, schließe dessen Verwendung

nicht aus.

Auch andere für jene Besprechung festgestellten

Äußerungen seien nicht protokolliert.

Da sich die bekämpfte Feststellung auf ein konkretes und nicht widerlegtes

Beweisergebnis stütze, sei anzunehmen, dass das

Berufungsgericht sie als unbedenklich übernommen hätte.

Die weiteren Feststellungsrügen jener Berufung beziehen

sich auf die Genehmigung zur Herstellung von Fotos oder

Videoaufzeichnungen im Zuge des Projekts durch den früheren

Direktor und Äußerungen des (Künstlers) Wolfgang

Frahmann gegenüber dem Bezirksschulinspektor, andere

Äußerungen des Klägers und die „Instrumentalisierung“ der

Schüler und Eltern durch den Kläger. Diese Feststellungen

haben weder in der getroffenen noch in der begehrten Form

tatsächlich oder rechtlich Bedeutung für die ausschlaggebenden

Kündigungsgründe, sie hätten daher zu einem Erfolg

der Berufung nicht beigetragen.

In der Rechtsrüge weise die verspätet eingebrachte Berufung vor allem darauf hin,

dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs wegen der dem Kläger erteilten Weisungen vom 28.3. und 14.5.2007 berechtigtsei, dass durch die erste Weisung, jegliche Tätigkeiten im Rahmen des Projekts „JBL“ zu unterlassen, der Kläger

in seinen Grundrechten (auf freie Meinungsäußerung und

den Schutz seines Privat- und Familienlebens) beschnitten

worden sei, weil er außerhalb des Schulbereichs nicht

gegen seine Pflichten nach dem VBG verstoßen könne, und

dass er der zweiten Weisung wiederum gar nicht entsprechen

habe können. Eine Weisung, der der Adressat nicht

nachkommen könne, sei auch nicht geeignet, im Sinn des §

302 Abs 1 StGB einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.

Die erste Weisung sei in ihrem Gesamtkontext so zu

verstehen, dass sich die dem Kläger aufgetragenen Unterlassung

auf den schulischen und daher beruflichen Bereich

beziehe; in ein und demselben Satz werde nämlich die

Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Klägers als Lehrer

eingefordert. Dieser habe also nicht berechtigterweise

einen Amtsmissbrauch seiner Vorgesetzten annehmen

können. Mit dem Vorwurf der geistigen Wiederbetätigung

und einer Gauleiter-Mentalität habe der Kläger eine gröbliche

Pflichtverletzung gegenüber dem Schuldirektor als

seinem Vorgesetzten begangen. Ob ein Kündigungsgrund vorliege,

ist nicht für den Zeitpunkt der Verständigung des

Zentralausschusses, sondern für den Ausspruch der Kündigung

zu beurteilen. Die Äußerungen vom 25.5.2007 haben

daher im Kündigungsschreiben vom 19.6.2007 noch berücksichtigt

werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des

Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher

Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren

stattzugeben. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und

Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung.

Seiner am 8.6.2012 elektronisch eingebrachte Eingabe war

die Berufungsbeantwortung einer anderen Rechtssache

(43 Cg 136/08k des Handelsgerichts Wien) angeschlossen.

Nach der Rechtsprechung ist die Einbringung eines „leeren

Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts“

des Rechtsmittels nicht verbesserungsfähig. Dies

gilt auch dann, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur

das „Deckblatt“ rechtzeitig eingebracht wurde (9 Ob

78/08y, 2 Ob 212/09d). Diesem Fall entspricht der hier

vorliegende, in welchem dem Deckblatt, das nicht einmal

das Schlagwort „Berufungsbeantwortung“ enthält, ein eine

andere Rechtssache betreffender Rechtsmittelschriftsatz

angeschlossen ist.

Kommentar H. Szlezak

Das OLG Wien kann sich dadurch einen eigenen Eindruck über die Arbeitsweise des Dr. ………….machen:

Ich verweise nochmals auf die untragbaren Fehlleistungen des Dr…………. hin:

– Dr. ………….. hat in der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht wichtige  Beweismittel und wichtige Dokument nicht gelesen und   nicht eingebracht,

– Dr.…………… hat wesentliche Zeugen nicht geladen

– Dr. ……….. hat den geladenen Zeugen keine entsprechende Vorhaltungen gemacht.

-Dr. ………… hat seine Warn- und Verhinderungspflicht nicht erfüllt.

-Dr. …………. hat die Berufungsfrist versäumt.

– Dr. ………….. hat beinahe die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt

-Dr. …………hat die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ……………

– Dr. ……….hat  durch seine falschen Angaben bewirkt, das sein Antrag auf Wiedereinsetzung vom Gericht abgelehnt wurde.

Dr. ………. hat in seiner verspätet verfassten Berufung wiederum  darauf vergessen, auf die Beweise für den tatsächlichen Amtsmissbrauch des ………… hinzuweisen.

– Dr. ……………ist offensichtlich nicht einmal fähig,  in seiner eigenen Sache eine ordentliche Berufungsbeantwortung einzubringen.

Fortsetzung 11R121/12p  vom 27.3.2013 

Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Das

Berufungsverhandlung war zurückzuweisen. Das

Antragsrecht der Parteien in diesem Sinne wurde vom

Gesetzgeber beseitigt. Eine Berufungsverhandlung ist nunmehr

nach § 480 Abs 1 ZPO (idF BGBl I 2009/52) nur mehr

dann anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht dies für

erforderlich hält. Diese Voraussetzung lag hier nicht

vor.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. „ ( Seite ….)

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Eine Beweisrüge ist zwar angekündigt, aber nicht

ausgeführt. Es werden nur sekundäre Feststellungsmängel

geltend gemacht, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind

(Kodek in Rechberger³ § 496 ZPO Rz 4 mwN).

Auch eine relevante primäre Mangelhaftigkeit im Sinn

des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht erkennbar. Der Berufungswerber

meint, dass das Erstgericht dann, wenn es die

von ihm beantragten Beweise aufgenommen hätte, rechtlich

zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs

kein Kündigungsgrund gewesen sei.

Dieses Argument verkennt, dass im Haftungsprozess nicht zu prüfen

ist, ob und aus welchen Gründen das Urteil des Vorprozesses

richtig ist oder nicht. Beweise waren vielmehr

nur zu den behaupteten Fehlern des Beklagten im Vorprozess

und deren Kausalität für den Prozessverlust des Klägers

im Vorprozess aufzunehmen.

Kommentar H. Szlezak

Zur „ Beweisrüge „ verweise ich beispielhaft auf folgende Rechtssätze des OGH du kommentiere diese.

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

1Ob701/85; 8Ob563/88; 10ObS358/89 ; 9Ob86/90; 7Ob656/90; 9Ob703/91;

10ObS346/91; 10ObS2/92; 10ObS3/92; 10ObS245/92; 9Ob1533/95;

10Ob296/00b; 10ObS336/01m; 10ObS352/01i; 1Ob189/03f

Norm

ZPO §281a;

ZPO §488 Abs4;

ZPO §492;

ZPO §503 Abs1 Z2 C2a;

Rechtssatz

Selbst bei Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche von Amts wegen anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 281 a ZPO auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will; den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen.

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechende der Judiakur des  OGH entscheidet.

.

H

Rechtssatznummer

RS0041806

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Geschäftszahl

4Ob508/85; 8Ob602/86; 2Ob32/90; 1Ob2234/96b; 2Ob39/98v; 7Ob152/98y; 8ObA10/08s; 8Ob6/09d; 2Ob30/11t

Norm

ZPO §468 Abs2; ZPO §486; ZPO §502 Abs4 Z1 HII; ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der…

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechende der Judiakur des  OGH entscheidet.

..

OGH

Rechtssatznummer

RS0042151

Entscheidungsdatum

11.07.1984

Geschäftszahl

1Ob660/84; 7Ob658/85; 7Ob552/86; 6Ob668/86; 5Ob553/86; 6Ob592/88; 2Ob134/88; 6Ob571/91; 2Ob39/91; 8Ob620/91; 7Ob505/93; 2Ob505/93; 6Ob609/93; 2Ob75/94; 1Ob551/94; 8Ob517/95; 9ObA2076/96a; 2Ob2288/96a; 5Ob2027/96s; 3Ob69/97m; 3Ob141/97z; 7Ob4/00i; 2Ob285/01b; 5Ob51/03s; 5Ob248/04p; 2Ob294/05g; 3Ob108/07i; 4Ob151/07w; 10Ob102/08k; 5Ob20/09s; 5Ob155/11x; 3Ob55/12b

Norm

ZPO §488; ZPO §498 Abs1; ZPO §502 Abs4 Z1 HII; ZPO §503 C2b

Rechtssatz

Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, dass es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter der Voraussetzung des § 281a ZPO verlesen hat, so liegt darin eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechtes, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient.

.

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechende der Judiakur des  OGH entscheidet.

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043027

Entscheidungsdatum

21.05.1981

Geschäftszahl

7Ob523/81; 2Ob605/85; 3Ob9/90 (3Ob10/90 -3Ob16/90); 7Ob538/90; 9ObA5/93; 9ObA100/95; 8ObA117/99k; 3Ob15/02f; 3Ob86/05a; 9Ob109/06d; 7Ob67/07i; 7Ob24/07s; 2Ob26/07y; 9Ob96/06t; 1Ob184/07a; 2Ob99/07h; 9ObA106/06p; 5Ob143/08b; 4Ob71/08g; 8Ob125/08b; 4Ob44/09p; 5Ob106/09p; 3Ob136/09k; 2Ob68/09b; 8Ob41/09a; 6Ob178/10k; 7Ob123/10d; 10Ob9/11p; 7Ob8/11v; 17Ob12/11f; 6Ob112/11f; 16Ok8/10; 3Ob230/11m; 5Ob253/11h; 5Ob153/12d; 2Ob174/12w; 9Ob61/12d

Norm

AußStrG §16 BII3c; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB; ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.

.

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechende der Judiakur des  OGH entscheidet.

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041835

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Geschäftszahl

5Ob636/79; 4Ob556/80; 6Ob666/82; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 5Ob311/85 (5Ob312/85, 5Ob313/85); 1Ob659/85; 7Ob641/85; 10ObS2068/96g; 10Ob2166/96v; 8ObA116/97k; 8Ob337/97k; 1Ob213/97y; 10ObS215/98k; 8ObS17/98b; 9ObA262/99s; 9Ob114/00f; 10ObS343/00i; 10Ob292/00i; 7Ob166/01i; 10ObS129/02x; 8ObA38/05d; 7Ob171/05f; 3Ob3/06x; 7Ob24/07s; 4Ob44/07k; 3Ob123/07w; 6Ob183/08t; 3Ob27/09f; 10ObS150/09w; 3Ob170/10m; 7Ob253/10x; 10ObS15/12x; 8Ob47/12p; 4Ob68/12x

Norm

ZPO §467 Z3 Ca

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Mit der der Berufung vorangestellten allgemeinen Erklärung, das Ersturteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, soweit es nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werde, wird § 467 Z 3 ZPO für die Beweisrüge nicht Genüge getan.

Kommentar H. Szlezak

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechende der Judiakur des  OGH entscheidet.

.

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043150

Entscheidungsdatum

11.05.1978

Geschäftszahl

7Ob28/78; 5Ob644/79; 5Ob742/79; 7Ob791/81; 3Ob648/81; 5Ob570/82; 5Ob598/82 (5Ob599/82); 3Ob99/82; 7Ob808/82 (7Ob809/82); 7Ob732/82; 3Ob83/84; 5Ob311/85 (5Ob312/85, 5Ob313/85); 2Ob643/84; 8Ob563/86; 7Ob564/86; 7Ob681/86; 14ObA66/87; 9ObA166/87 (9ObA167/87); 7Ob675/88; 3Ob628/89; 10ObS228/91; 1Ob39/91; 3Ob332/97p; 6Ob389/97t; 10Ob81/98d; 10Ob116/98a; 9ObA286/98v; 9ObA15/99t; 10Ob255/99v; 9ObA297/99p; 9ObA19/00k; 10Ob298/00x; 9ObA256/00p; 10ObS343/00i; 10Ob292/00i; 6Ob310/00g; 10ObS320/01h; 7Ob246/01d; 9Ob16/02x; 8Ob110/02p; 8ObA177/02s; 10Ob316/02x; 3Ob235/01g; 8ObA127/03i; 6Ob63/04i; 7Ob112/04b; 3Ob258/04v; 6Ob274/04v; 9ObA173/05i; 10Ob120/05b; 7Ob123/05x; 5Ob148/07m; 1Ob26/08t; 8Ob126/08z; 8Ob148/08k; 7Ob234/08z; 4Ob173/08g; 4Ob202/08x; 5Ob50/09b; 4Ob84/09w; 5Ob111/09y; 6Ob118/10m; 3Ob101/10i; 8ObA38/10m; 3Ob204/10m; 4Ob218/10b; 5Ob191/10i; 6Ob42/11m; 3Ob49/11v; 8Ob98/10k; 6Ob208/11y; 3Ob230/11m; 4Ob196/12w

Norm

ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält.

.

Kommentar H. Szlezak

Diese nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung sind vom OLG Wien zwar durchgeführt worden, gehen aber ganz klar am Kern der Fakten vorbei.

.

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.11.1970

Geschäftszahl

2Ob367/70

Norm

ZPO §503 Z4 E1;

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht die Klage abweist, ohne die Beweisrüge des Beklagten zu erledigen, gewinnt diese bei Erledigung der Revision des Klägers wieder Bedeutung, so daß das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverweisen werden muß.

.

Kommentar H. Szlezak

Diesem Rechtssatz ist nichts mehr hinzuzufügen.

In Anbetracht der eindeutigen Faktenlage aufgrund aller vorliegenden Dokumente ist es absolut unverständlich, warum das OLG  Wien nicht entsprechend der Judiakur des  OGH entscheidet.

Der hier erstatteten Mängelrüge wiederum ist nicht zu entnehmen, zu welchen dieser Tatfragen in vorliegender Sache welche weiteren beantragten

Beweise aufzunehmen gewesen wären und zu welchen

anderen Feststellungen diese geführt hätten. Auch die

Verfahrensrüge ist daher nicht gehörig ausgeführt (Kodek

in Rechberger³ § 471 ZPO Rz 6 mwN). Soweit es auch in

dieser um zusätzliche Feststellungen geht, die das Erstgericht

aus rechtlichen Erwägungen für nicht erforderlich

hielt, liegt wiederum eine Rechtsrüge vor.

Der festgestellte Sachverhalt war daher als das

Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer tadellosen

Beweiswürdigung zu übernehmen.

Die Rechtsrüge beschränkt sich in ihrem ersten Punkt

(1a) darauf, die im Vorprozess mit dem Wiedereinsetzungsantrag

verspätet eingebrachte Berufung wortwörtlich wiederzugeben.

Daran anschließend hält sie fest, dass diese

Ausführungen ausgereicht hätten, das Urteil des ASG Wien

im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Damit ist den

Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge

nicht entsprochen. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit

der rechtlichen Beurteilung genügt nicht. Es ist vielmehr

darzulegen, aus welchen Gründen der rechtlichen Beurteilung

des Erstgerichts entgegen getreten wird (Kodek in

Rechberger³ § 471 ZPO Rz 9 mwN).

Kommentar H. Szlezak

In der Berufung von RA Dr. Iro wurde sehr wohl dargelegt, aus welchen Gründen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts entgegen getreten wird. Es ist mir schleierhaft, warum das OLG Wien mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen der Ra Dr. Iro eingegangen ist.

Im zweiten Punkt (1b) werden Rechtsfragen des

Anlassprozesses mit jenen des Haftungsprozesses ebenso

vermengt wie Fragen der behaupteten Vertretungsfehler

erster Instanz mit der Schadenskausalität der unstrittigen

Versäumung der Berufungsfrist durch den Beklagten im

Vorprozess.

Kommentar H. Szlezak

Der Ausdruck „ vermengt „ ist in diesem Zusammenhang völlig unpassend. Selbstverständlichen hängen die Rechtsfragen des Anlassprozesses mit den Rechtsfragen des Haftungsprozesses zusammen. Die oa  Feststellung des OLG Wien ist also – nach den Gesetzen des logischen Denkvermögens nicht haltbar.

Der Kläger warf dem Beklagten in erster Instanz vor,

im Prozess vor dem ASG Wien für ihn günstiges Vorbringen

und Beweisanbote in erster Instanz nicht erstattet zu

haben und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil

nicht rechtzeitig eingebracht zu haben.

Liegt die behauptete Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts,

wie hier geltend gemacht, in der Unterlassung

von Prozesshandlungen, ist im Haftungsprozess gegen diesen

zu prüfen, welcher Schaden dem Kläger dadurch entstanden

ist, dass die notwendige Prozesshandlung unterblieben

ist. Eine Unterlassung ist für den Schaden dann

ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten möglichen

Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte; die

Kausalität ist daher zu verneinen, wenn derselbe Nachteil

auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RIS-Justiz

RS0022913).

Kommentar H. Szlezak

Ich verweise nochmals auf das oa Urteil des OGH 17 Ob 11/11h.  aus dem hervorgeht. Es kann bei nüchterner und gesetzeskonformer Betrachtung  keine Zweifel darüber geben, dass der Kläger den Prozess wegen seiner Kündigung gewonnen hätte, wenn sein RA Dr. ………….  die notwendigen Handlungen zur Verhinderung des Eintritts des Schadens gesetzt hätte.

Hätte also der Mandant den Prozess, denkt man

die unterlassene Prozesshandlung hinzu, aus anderen Gründen

dennoch verloren, besteht kein Kausalzusammenhang

zwischen der Pflichtverletzung und dem Prozessverlust.

Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei dem gebotenen

Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft entgegen der

Ansicht des Erstgerichts und des Berufungswerbers, auch

im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB, den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900; RS0022686). Im Schadenersatzprozess

gegen einen Rechtsanwalt hat der geschädigte Kläger,

dem zwar keine Beweisbefreiung, aber eine gewisse

Beweiserleichterung zukommt, zu behaupten und zu beweisen,

dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre

(RIS-Justiz RS0022700; 17 Ob 11/11h).

Kommentar H. Szlezak

Im Schadenersatzprozess gegen den  Rechtsanwalt Dr. …………  habe ich als  geschädigte Kläger genügend klar bewiesen,  ,dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten meines RA Dr. ………………  mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Bei diesem hypothetischen „Inzidentprozess“ hat das

mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht)

hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen,

wie der Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

geendet hätte (RIS-Justiz RS0022706; 17 Ob 11/11h). Dabei

hat es nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses

bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten

Rechtsanwalts seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf,

wie nach seiner eigenen Auffassung der Vorprozess

oder auch nur eine Teilfrage desselben richtigerweise

entschieden werden hätte müssen (RIS-Justiz RS0115755; 17

Ob 11/11h).

Kommentar H. Szlezak

Dem  OLG Wien lagen eine Fülle von Dokumenten vor, die genügt hätten, eine eigene Auffassung  zu bilden und danach zu entschieden. ( Vgl die oa. umfangreichen Ausführungen in meiner vorliegenden ao Revision. )

Diese hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei

sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen

hätte, kann sowohl Rechtsfragen als auch Tatsachenfeststellungen

betreffen. Das Regressgericht entscheidet

also aus seiner Sicht über die Durchführung von Beweisaufnahmen

und legt allenfalls seiner Entscheidung den

Sachverhalt zugrunde, der seines Erachtens im Vorverfahren

bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet

und von ihm aufgeklärt worden wäre. Das Regressgericht

hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts

wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien des

Haftungsprozesses, diesen Sachverhalt vorzutragen und die

notwendigen Beweise dazu anzutreten (17 Ob 11/11h).

Was die Vertretung des Klägers durch den Beklagten

in erster Instanz des arbeitsgerichtlichen Prozesses

anlangt, hatte also der Kläger zu behaupten und zu beweisen,

welche Tatsachen ohne das Versäumnis des Beklagten

festgestellt worden wären.

Kommentar H. Szlezak

Ich habe in erster Instanz des arbeitsgerichtlichen Prozesses als Kläger gegen den Stadtschulrat für Wien meinem RA Dr. ……….. die notwendigen Zeugen und  Beweismittel genannt und entsprechende  Dokumente übergeben. Wie umfangreich ausgeführt, hat es Dr. ………. unterlassen, alle  von mir genannten Zeugen  zu beantragen, und die Zeugen entsprechend zu befragen. ( Vgl die oa. umfangreichen Ausführungen in meinem vorliegenden ao Revisionsrekurs. )

Es wurde von mir  klar behauptet und auch nachgewiesen, welche Tatsachen ohne das Versäumnis des Beklagten festgestellt worden wären. ( Vgl die oa. umfangreichen Ausführungen in meiner vorliegenden ao Revision. )

Ob diese Tatsachen festgestellt

worden wären oder nicht, ist eine Tatfrage des

Haftungsprozesses, der dann nicht nachzugehen ist, wenn

jene vom Mandanten für seinen hypothetischen Prozesserfolg

für wesentlich erachteten Tatsachen rechtlich gar

nicht zur Begründung seines im Vorprozess eingenommen

Standpunkts (Anspruchs oder Einwands) taugten. Die

Rechtserheblichkeit unterlassener Tatsachenbehauptungen

samt Beweisanbot ist daher im Haftungsprozess eine Frage

der rechtlichen Beurteilung.

Das Erstgericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die

dem Beklagten vorgeworfenen Versäumnisse im Beweisverfahren

vor dem ASG nicht rechtserheblich, nicht streitentscheidend

und nicht schadensursächlich waren.

Kommentar H. Szlezak

Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf die oa. umfangreichen Ausführungen in meiner vorliegenden ao Revision. )

Ich stelle klar, dass die von Dr. ………….zu vertretenen Versäumnisse im Beweisverfahren vor dem ASG sehr wohl rechtserheblich und streitentscheidend waren.  Bei  einer sorgfältigen Vertiefung in die Materie – zweifellos eine Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz – ist dies klar erkennbar.

Der Kläger meint in der Berufung, der Vorwurf des

Amtsmissbrauchs, den er gegen den Bezirksschulinspektor

und den Schuldirektor erhob, habe deswegen keinen Kündigungsgrund

dargestellt, weil dieser Vorwurf „gerechtfertigt“

war, die dieser Straftat Beschuldigten also tatsächlich

einen Amtsmissbrauch begangen haben oder für den

Kläger zumindest hinreichende Gründe vorgelegen seien,

diese Behauptung für wahr zu halten. Dem Kläger kann

allerdings nicht darin gefolgt werden, dass im Verfahren

vor dem ASG Wien der beklagte Arbeitgeber (Land Wien,

Stadtschulrat für Wien) einzuwenden gehabt hätte, dass

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen für – jene

zum Kündigungsgrund genommene – Behauptung fehlten.

Im Kündigungs- und Entlassungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe oder Entlassungsgründe den

Arbeitgeber trifft (RIS-Justiz RS0081882, RS0029127,

RS0029402 [T1], RS0028971).

Kommentar H. Szlezak

Es mag richtig sein, dass die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe oder Entlassungsgründe den Arbeitgeber trifft. Dieser Beweis ist aber wie bei sorgfältiger Analyse der Dokumente nie erbracht worden. ( Vgl die oa. umfangreichen Ausführungen in meiner vorliegenden ao Revision. )

Für das Vorliegen eines

Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes ist

hingegen der Dienstnehmer beweispflichtig (RIS-Justiz

RS0029868). So hat bei einer Entlassung wegen grober Ehrverletzung

der Dienstgeber die ehrverletzende Behauptung

des Dienstgebers zu beweisen, während den Dienstnehmer

die Behauptungspflicht für die Wahrheit der erhobenen

Beschuldigung oder dafür trifft, dass er hinreichende

Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten (RIS-Justiz

RS0029754; 8 ObA 90/11k).

Nichts anderes kann gelten, wenn es um das Vorliegen

eines Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 1 Z 1 VBG geht,

also um eine gröbliche Dienstpflichtverletzung, die nach

dem Pflichtenkreis des Vertragsbediensteten gemäß § 5 VBG

auch in einer Ehrverletzung gegenüber einem Vorgesetzten

bestehen kann.

Um mit der beim ASG Wien erhobenen Klage durchzudringen,

hätte daher der Kläger einen Sachverhalt behaupten

und beweisen müssen, aus dem sich ein Amtsmissbrauch

im Sinn des § 302 StGB durch seine von ihm dieser Straftat

beschuldigten Vorgesetzten oder zumindest hinreichende

Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen

Delikts ergeben hätten.

Kommentar H. Szlezak

Ich habe als Kläger im Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eindeutig den   Sachverhalt vorgetragen  und habe versucht,  zu beweisen, dass sich ein Amtsmissbrauch im Sinn des § 302 StGB durch die von mir dieser Straftat

beschuldigten Vorgesetzten oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Delikts ergeben hätten.

Dies ist aber durch die oa umfangreich beschreiben Fehlleistungen von Dr. ………..letztlich nicht möglich gewesen.

Darüber setzt sich die Rechtsrüge

der vorliegenden Berufung hinweg, wenn sie meint, „es“

hätte (im Vorprozess und/oder im Haftungsprozess)

geprüft werden müssen, ob der Vorwurf des Amtsmissbrauchs

gerechtfertigt war und einen Kündigungsgrund darstellte.

Sie bezieht sich erkennbar auf den Vorprozess vor dem ASG

Wien, wenn sie meint, der Kläger habe in einem (von ihm

selbst verfassten) Schriftsatz zum Thema Amtsmissbrauch

und Motivkündigung Zeugen namhaft gemacht und einen

Augenschein durch DVD-Aufzeichnungen beantragt.

Der Rechtsrüge ist allerdings nicht zu entnehmen,

welcher Sachverhalt dadurch bewiesen werden hätte sollen,

sodass auch die Relevanz der unterlassenen Beweisaufnahmen

unter dem relevierten Aspekt, der Vorwurf des Amtsmissbrauchs

sei berechtigt oder zumindest entschuldbar

gewesen, nicht beurteilt werden kann. Damit fehlt es aber

auch an der Schadenskausalität eines allfälligen prozessualen

Versäumnisses des Beklagten im Beweisverfahren des

Vorprozesses.

Was die Versäumung der Berufungsfrist im Vorprozess

anlangt, war, da sich der Kläger hier nur auf die Säumnis,

nicht aber auf inhaltliche Mängel der mit dem Wiedereinsetzungsantrag

vorgelegten Berufung stützte, nur zu

prüfen, ob diese Berufung in der eingebrachten Form, wäre

sie rechtzeitig erhoben worden, Erfolg gehabt hätte.

Dies war zunächst einmal, auch was die erhobene Tatsachen-

und Beweisrüge jener Berufung anlangt, eine

Rechtsfrage.Nur dann, wenn die Prüfung jener Berufungsgründe

ergeben hätte, dass eine Beweisergänzung (in erster

oder zweiter Instanz) oder eine Beweiswiederholung

(durch das Berufungsgericht) durchzuführen gewesen wäre,

hätten auch im Haftungsprozess – den Vorprozess hypothetisch

nachvollziehend – Beweise über das Vorliegen von

Kündigungsgründen aufgenommen werden müssen.

Kommentar H. Szlezak

Durch eine entsprechende Beweisaufnahme hätte der Sachverhalt des tatsächlichen Amtsmissbrauch  des ……………….. eindeutig beweisen werden können.

Berufung lassen allerdings auch in diesem Zusammenhang

offen, welcher festgestellte oder infolge der Beweis oder

Mängelrüge der Berufung im Vorprozess noch festzustellende

Sachverhalt die vom Kläger gegen Vorgesetzte

erhobene Behauptung des Amtsmissbrauchs, die zur Kündigung

führte, gerechtfertigt hätte.

Ein Amtsmissbrauch gemäß § 302 ABGB, der im wissentlichen

Missbrauch hoheitlicher Befugnisse mit Schädigungsvorsatz

besteht, kann, soweit eine Weisung des Amtsträgers

die Privatsphäre des Weisungsunterworfenen

betrifft, deswegen keinen Befugnismissbrauch im Sinn

jenes Straftatbestandes bedeuten, weil sich die Weisungsbefugnis

auf diesen Bereich eben nicht erstreckt. Im

Übrigen können die dem Kläger im März und Mai 2007

erteilten Weisungen, wie das Erstgericht völlig zutreffend

erkannt hat, in ihrem Gesamtzusammenhang bei objektiver

Betrachtung, und daher auch vom Kläger, als nur auf

die Lehrtätigkeit des Klägers bezogen verstanden werden.

Eine bloß gesetzwidrige Weisung würde die Behauptung

eines Amtsmissbrauchs ebenfalls nicht rechtfertigen, verlangt

doch die Erfüllung dieses Straftatbestands wie dargestellt

auch einen Befugnismissbrauch und einen Schädigungsvorsatz.

Soweit der Berufungswerber meint, ein Schädigungsvorsatz

ergebe sich aus der erfolgten „Motivkündigung“,

die auf seine Aufdeckerrolle zurückgehe, übersieht

er, dass er den Vorwurf des Amtsmissbrauchs bereits vor

der Kündigung erhoben hatte.

Der Berufung kann schließlich nicht darin gefolgt

werden, dass die Bezichtigung der „geistigen Wiederbetätigung“

und einer „Gauleiter-Mentalität“ keine Beleidigung

gewesen sei und daher ebenfalls keinen Kündigungsgrund

bilden habe können. Äußerungen dieser Art unterstellen,

wie das Erstgericht vollkommen zutreffend

erkannt hat, eine nationalsozialistische Gesinnung und

können daher nur als eine Beschimpfung im Sinn des § 1330

Abs 1 ABGB aufgefasst werden (Danzl in KBB³ § 1330 ABGB

11 R 121/12p

Wenn der Kläger meint, ein „Gauleiter“ sei seinerzeit

bloß ein Landeshauptmann des Deutschen Reichs gewesen,

es habe auch korrekt handelnde Gauleiter gegeben,

„geistige Wiederbetätigung“ sei nicht mit „Wiederbetätigung“

gleichzusetzen, sondern ein unklarer Begriff, ist

ihm zu entgegnen, dass der Äußernde nach der Unklarheitenregel

die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich

gelten lassen muss (6 Ob 235/02f). Auch jene Argumentation

der Berufung bietet also keinen geeigneten Ausgangspunkt

für eine erfolgreiche Rechtsrüge gegen das Urteil

des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.

Der Berufung musste aus diesen Gründen ein Erfolg

versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41

und 50 Abs 1 ZPO.

Die Rechtsfragen wurden im Sinn der Judikatur des

Obersten Gerichtshofs beantwortet, die ordentliche Revision

ist daher nicht zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 11, am 27. März 2013

Dr. Judith Hradil-Miheljak

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

11 R 121/12p

Ich stelle daher folgende Anträge:

Zurückverweisung der Causa in die erste Instanz zur Neuverhandlung.

Herbert Szlezak

Oberleutnant der Reserve

Spruch vom OGH 28.08.2013 Gz. 6Ob95/13h

OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Geschäftszahl
6Ob95/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, wegen 74.030,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2013, GZ 11 R 121/12p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder sonstigen Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen (RIS-Justiz RS0043579; RS0043616).
1.2. Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck der Bestimmung, nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren sowie zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den Obersten Gerichtshof vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen, so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt „zum Gegenstand der Revision“ zu machen (RIS-Justiz RS0043639).
1.3. In der von der Klagevertreterin eingebrachten Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ der Revision von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und daher unbeachtlich. Auf die weitwendigen Kommentare des Klägers zum Urteil des Berufungsgerichts ist daher nicht weiter einzugehen.
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Hingegen sind sekundäre Feststellungsmängel der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304).
2.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung zutreffend der Rechtsrüge zugeordnet und dort auch behandelt, weshalb der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
2.3. Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar (RIS-Justiz RS0043605). Im Übrigen ist die Beurteilung der Vorinstanzen, der Vorwurf der „geistigen Wiederbetätigung“ und einer „Gauleiter-Mentalität“ gegenüber einem Schulinspektor einen Kündigungsgrund für einen Lehrer bildet, nicht zu beanstanden.